Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.03.1984 – 5 StR 111/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 111/84

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache ‚gegen

den Arbeiter Cenil IB aus BEE, ‚geboren am MM. EBD 1950 in See (TEMEEB), zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

73

-2- 43

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 349 Abs. 4 StPo beantragt, weil die Rüge

zur Ablehnung des Beweisamtrags Anlage IX der Sitzungsniederschrift durchgreife. Dem stimmt der Senat zu. Der Beschlußbegründung mag allerdings zu entnehmen sein, daß

die Strafkammer die gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen CB gerichtete Beweisbehauptung als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen hat, weil die behauptete Geldabhebung durch GEB eine Darlehensgewährung von 1.500,-- DM an den Angeklagten nicht beweise, Indes

ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer dabei die Kenntnis des Angeklagten von der behaupteten Abhebung, deren zeitliches Zusammentreffen mit seinem Besuch bei CB

(UA S. 7, 10/11) und die gemäß Beschluß vom 27. Oktober 1983 (Sachakten Bd. II Bl. 411 R) als erwiesen angenommene

weitere Behauptung des Angeklagten berücksichtigt hat, GEBE habe Ende 1980 von ihm schriftlich unter Androhung einer Anzeige Rückzahlung von 1.500,-- DM verlangt. Der Senat

kann nicht ausschließen, daß bei Meidung des etwaigen

Verfahrensmangels die Glaubwürdigkeit des Girgin erschüttert worden wäre.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel