Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.03.1984 – 5 StR 105/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Ludiger B EEmp aus Bei, geboren am &. EEEEES 1947 in Sch@iiilp,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

2 _ FL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

12. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen mit Zigaretten beladenen Lastzug, den er am Tage für eine ‚Speditionsfirma gefahren hatte, bei Nacht vom Gelände der Speditionsfirma zu einer Gastwirtschaft gebracht, wo Zigaretten im Wert von mehr als 300.000 DM ausgeladen wurden; der Angeklagte hat den LKW nach den Feststellungen anschließend auf ein Laubengelände gefahren und sodann den Fahrzeugschlüssel in den frühen Morgenstunden in den Briefkasten

der Speditionsfirma geworfen, Der Tatrichter überführt den Angeklagten, der die Tat bestreitet, unter anderem mit der folgenden Erwägung: Wegen einer Sicherungsvorrichtung sei

es nicht möglich gewesen, das Fahrzeug kurzzuschließen.

"Um den Motor zu starten, brauchte man deshalb entweder einen Originalschlüssel oder einen entsprechenden Nachschlüssel. Ein anderer Täter hätte kein Interesse daran

- 3 -

#L

gehabt, den Originalschlüssel nach der Tat unter Gefahr, entdeckt zu werden, zurückzubringen. Die Zurückgabe des Originalschlüssels in den vorgesehenen Briefkasten erfolgte durch den Angeklagten als tatortkundigen Täter, der durch die Manipulation einen Verdacht von sich und seiner Tat ablenken wollte" (UA S. 9/10).

Diese Erwägung verstößt gegen Denkgesetze. Es war in der Speditionsfirma offenbar üblich, daß die Fahrer Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten einwarfen; daß hier aus dem Zeitpunkt des Einwurfs für den Angeklagten nachteilige Folgerungen zu ziehen waren, : ergeben die Urteilsgründe nicht. Mit dem Einwurf der Originalschlüssel durch den Angeklagten wäre es demnach nicht unvereinbar gewesen, daß ein anderer das Fahrzeug unter Verwendung eines Nachschlüssels gefahren hat. Die Erwägung, daß ein anderer Täter kein Interesse an der Rückgabe des Originalschlüssels haben konnte, ist im Hinblick auf eine solche Fallgestaltung gegenstandslos. In diesem Zusammenhang setzt der Gesichtspunkt, daß der Angeklagte mit der Rückgabe des Originalschlüssels "einen Verdacht von sich und seiner Tat ablenken wollte" (UA S. 10), die Täterschaft, die er erweisen soll, bereits voraus. Die Revision beanstandet in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zu Recht, daß dies ein Kreisschluß ist.

Ob das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme, zumal die Zeugenaussagen, für sich allein den Schuldspruch zu begründen

um 20

vermögen, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen. Dies ist Sache des Tatrichters. Er wird auch Gelegenheit haben, Unstimmigkeiten in der Datierung der Ereignisse, wie sie sich in den aufgehobenen Feststellungen finden (UA S. 5; "... am selben Tag, dem 27. März 1983"), zu vermeiden.

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück,

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel