Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 28.02.1984 – 1 StR 902/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

£ J Ph

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 902/83 | BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wilhelm S t EEE 4 aus Bi, geboren am @. Gm 193: in Sch *r<is "aim,

wegen unterlassener Bilanzierung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1984 gemäß $S 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben

1) im Schuldspruch in den Fällen III und IV der Urteilsgründe;

2) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

- neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

l) Die Verurteilung wegen Untreue (Fall III der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht allein aus der Tatsache der Sicherungsübereignung eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB hergeleitet hat; das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 5, 61, 63/ 64; BGH, Urt. vom 28. Februar 1978 - 1 StR 671/77 - bei Holtz MDR 1978, 625; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn 50 m.w.N.). In neuer Verhandlung werden die rechtlichen Beziehungen

zwischen Sicherungsgeber und -nehmer näher zu erörtern sein.

Gegebenenfalls kommt Bestrafung wegen (erschwerter) Unter-

schlagung in Betracht.

2) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von Lieferanten und eines Arbeitnehmers der 2 - KG verurteilt worden ist (Fall IV der Urteilsgründe), hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte an der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt, sondern nur ihr Geschäftsführer war. Deshalb kam es nicht auf seine Vermögensverhältnisse, sondern insbesondere auf die des (unbeschränkt haftenden) Komplementärs an. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststellungen. Die dem Abschnitt IV der Urteilsgründe von der Strafkammer gegebene Überschrift (UA S. 9) und die zusammenfassende Bezeichnung im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 17 oben) legen nahe - lassen jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen -, daß sämtliche in diesem Abschnitt

aufgeführten Bestellungen die Firma AB - KG betrafen.

3) Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf. Dennoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß auch die Einzelstrafen in den Fällen II und V der Urteilsgründe von den

sonstigen Erwägungen zur Strafzumessung beeinflußt sind.

xo

Wegen des Zusammenhangs bedarf das im angefochtenen Urteil

ausgesprochene Berufsverbot gleichfalls neuer Prüfung.

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Granderath