Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 22.02.1984 – 2 StR 831/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 831/83 BESCHLUSS 12.2.4

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm S «> aus Mei (Österreich), geboren am > 1953 in I]

« (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. September 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat nicht nur offengelassen, ob die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. November 1981 (Nr. 6 der Vorstrafen) in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen waren, sondern auch den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung der unter Nr. 4 angeführten früheren Verurteilung des Angeklagten nicht angegeben. Fand diese nach dem

5. März 1981 statt, dann durfte die dem Angeklagten unter Nr. 1 angelastete neue Tat nicht in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller