Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 07.02.1984 – 5 StR 922/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 922/83
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Sieghart Sch un aus Hai» dort geboren am &. ER 1951,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Karl-Heinz G EEE aus HB, geboren am @. GEEEEEE 1951 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Wolfgang P GE aus Hai, dort geboren an @. EB 1953,
wegen Totschlages
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Sch, COEEEEB und Pe wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichts-
kammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revisionen der wegen Totschlages verurteilten Angeklagten dringen mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge durch.
Die Angeklagten hatten die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt, der bekunden sollte, "daß zumindest an der Kleidung des Getöteten Jürgen BED Schmauchspuren zu verzeichnen sind, die den Schluß gebieten, daß die Schußentfernung bei der Abgabe der Schüsse auf den vorderen Körperbereich weniger als 190 cm betragen hat" (Bl. 863, 867 d. A.). Zum Ziel des Beweisbegehrens heißt es in dem Beweisamtrag: "Der Antrag ist von Bedeutung, da die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlußvortrag davon ausging, daß die Angeklagten auf
die Eindringlinge sofort schossen, als diese den Raum betraten. Auf Grund der Schußentfernungsbestimmung wird sich erweisen, daß zumindest BB bis auf eine Entfernung an Sch@ilB herangekommen war, die BED ermöglicht hätte, einen Karatetritt oder -schlag anzubringen" (aa0). Das Schwurgericht hat den
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_ Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung könne zugunsten der Angeklagten So behandelt werden, als wäre sie wahr (Bl. 863, 868 d. A.). In den Urteilsgründen hat das Schwurgericht ausgeführt,
es habe als wahr unterstellt, "daß bei einem der auf den vorderen Körperteil des BB abgegebenen Schüsse die Schußentfernung weniger als 190 cm betragen hat", und hinzugefügt: "Hierbei mag es sich um einen Schuß des Angeklagten Sch gehandelt haben, der in dem nur ca.
22 me großen Wirtschafterraum nicht weit von Jürgen Dem postiert war" (UA S. 40).
Die Revisionen beanstanden zu Recht, daß die in den Urteilsgründen näher zum Ausdruck gebrachte Wahrunterstellung dem Inhalt des Beweisamtrages nicht in vollem Umfang gerecht wird. Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache
in ihrem vollen Inhalt ohne Einengung erfassen (BGH bei Holtz MDR 1980, 986 £). Dieser Anforderung entsprechen die Urteilsgründe nicht. Die Beweisbehauptung betraf Schmauchspuren,
die auf eine bestimmte Entfernung "bei der Abgabe der Schüsse auf den vorderen Körperbereich" schließen lassen. Dagegen wird die Wahrunterstellung in den Urteilsgründen dahin beschrieben, daß die im Beweisamtrag bezeichnete Entfernung "hei einem der" auf den vorderen Körperteil des Beil> Nabgegebenen Schüsse" unterschritten worden ist (UA S. 40). Die Urteilsgründe erlauben demnach die Annahme, daß nach Auffassung des Tatrichters der "yordere Körperteil" des Becker auch von Schüssen getroffen worden ist, die aus größerer Entfernung abgegeben worden sind; denn von den zehn Schüssen, die BB getroffen haben (va S. 19, 40), ist nicht nur ein einziger auf den "vorderen Körperteil" abgegeben worden (UA S. 40). Demgegenüber ging es den Angeklagten mit ihrem Beweisamtrag erkennbar darum, daß mehrere Schüsse
"auf den vorderen Körperbereich" Be aus einer Entfernung
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von weniger als 190 cm abgegeben worden sind. Die Annahne,
es sei den Antragstellern trotz des Wortlauts ihres Antrages ("Abgabe der Schüsse") nicht auf den Unterschied zwischen einem oder mehreren aus der Nähe abgegebenen Schüssen angekommen, verbietet sich wegen des sonstigen Inhalts des schriftlichen Beweisamtrages: Die Antragsteller wollten die - auch im Urteil zugrunde gelegte - Annahme der Staatsanwaltschaft widerlegen, die Angeklagten hätten sofort auf die Eindringlinge geschossen, als diese den Raum betraten, und dartun, daß "zumindest
BEEEB dis auf eine Entfernung an Sch@B herangekommen war, die es BED "ermöglicht hätte, einen Karatetritt oder -schlag anzubringen". Aus der Sicht der Antragsteller diente die Unterstellung, daß auf BeiB mehrmals aus einer Entfernung von weniger als 190 cm von vorn geschossen worden ist, in höherem Maße dem Verteidigungsziel als die Annahme, nur einer der zahlreichen Schüsse auf BB sei aus solcher Nähe abgegeben worden.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß’ die Verurteilung der Angeklagten auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisan-
trages beruht.
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