Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 07.02.1984 – 5 StR 331/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 034
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Dipl.-Kaufmann Dr. Egon PB aus ICE, geboren am . EEEEEE> 1931 in Dep,
wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung ‘= zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1984 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe§
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen, er habe die Steuerverkürzungen so angelegt, daß die Geschäftsergebnisse “ der Boutique ICE im statistischen Mittel der allgemeinen Textilbranche lägen, was ein systematisches und
raffiniertes Vorgehen deutlich mache, Diese Wertung eines raffinierten Vorgehens ist nicht vereinbar mit der Annahme, der Angeklagte habe bei der Nichtabgabe der Steuererklärungen für seine Frau in den Jahren 1975 - 1977 in einem - vermeidbaren - Gebotsirrtum gehandelt. Dieser Teil der fortgesetzten Steuerhinterziehung macht weit mehr als die Hälfte des Gesamtbetrages aus.
Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel