Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.02.1984 – 2 StR 761/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 761/8 BESCHLUSS
128%
in der Strafsache
gegen
Michael Eric C ED zus ED, geboren am «Em 1966 in MP, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Mord u. a.
u
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten CD wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Mord, den Vierheller und Sauer begangen haben, geschah in Abwesenheit des Angeklagten; dieser hatte auf dem gemeinsamen Wege zum Tatort bemerkt, daß die ihm vom Vater bewilligte Ausgangszeit schon über-
schritten war, sich deshalb von den beiden getrennt und den Heimweg angetreten.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ihm der von VE und SP begangene Mora nicht zugerechnet werden; denn diese Tat war nicht von seinem Wissen und Wollen umfaßt. Sie überschritt vielmehr den Rahmen des Tatplans, auf den sich ver». SEE und der Angeklagte geeinigt hatten.
Hiernach wollte man das Opfer mit Gewalt zur Herausgabe von Geld und Zigaretten zwingen, zu diesem Zweck die Schrotflinte mitnehmen und "notfalls damit auch schießen", um sich in den Besitz der Beute zu setzen.
Von diesem Tatplan wich die Ausführung des Mordes ab. U | und Sggggp entwendeten zunächst - ohne vom Opfer bemerkt zu werden - ein Mäppchen mit Geldscheinen, kehrten zum Tatort zurück, räumten Zigaretten und Tabak aus dem im Wohnzimmer des Erdgeschosses befindlichen Schrank, stiegen dann in den ersten Stock hinauf, überfielen dort das Opfer und führten es, nachdem Sg» das Schlafzimmer und den Büroraum vergeblich nach Geld durchsucht hatte, ins Erdgeschoß. Auf das dort wiederholte Verlangen, Geld herauszugeben, erwiderte der Überfallene, sie hätten sein Geld ja schon und die Zigaretten seien ja auch Geld. Als er dabei einen Schritt vortrat, streckte Vierheller ihn mit einem Faustschlag zu Boden und versetzte ihm - seinen Tod billigend in Kauf nehmend - mit dem Kolben der Schrotflinte mehrere wuchtige Schläge gegen Kopf und Oberkörper; anschließend mißhandelten V und
(y
ss das Opfer mit Fußtritten. Danach verließen sie unter Mitnahme der Tabakwaren das Haus. Der Überfallene erlag seinen Verletzungen.
Diese Feststellungen enthalten zwar - wie das Landgericht zutreffend ausführt - insoweit keine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Tatablauf, als die Schrotflinte nicht zum Schießen, sondern als Schlagwaffe benutzt worden ist. Sie lassen aber die Möglichkeit offen, daß die tödliche Mißhandlung des Opfers nach der Vorstellung der Täter nicht - wie geplant - als letztes Mittel ("Notfall") zur Erlangung von (weiterer) Beute diente, sondern Ausdruck des Ärgers und der Enttäuschung darüber war, sich mit dem Erbeuteten begnügen zu müssen, weil "mehr nicht zu holen" sei. Dafür könnte immerhin sprechen, daß die Täter, nachdem sie von ihrem schwerverletzten Opfer abgelassen hatten, die Suche nach Geld (oder weiterer Beute) nicht wieder aufnahmen, sondern das Haus unter Mitnahme der schon vorher zurechtgelegten Tabakwaren verließen.
Trifft diese Möglichkeit zu - und von ihr ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten auszugehen -, so bleibt zwar die von Ü 0) und Sg begangene Tat ein Mord (bei dem der niedrige Beweggrund des Ärgers aus enttäuschter Habgier der Habgier selbst gleichsteht); der Angeklagte ist aber solchenfalls nur der Beihilfe zum schweren Raub, nicht auch der Beihilfe zum Mord schuldig, weil die von den beiden anderen begangene Tat, soweit sie als Mord zu beurteilen ist, dann außerhalb des gemeinsamen Tatplanes lag. Festgestellt ist nämlich nicht, daß sich Wissen und Wollen des Angeklagten darauf erstreckt hätten, das Opfer auch dann
zu töten, wenn die tödliche Mißhandlung - nach der eigenen Vorstellung der Täter - kein Mittel zur Erlangung von (weiterer) Beute an Geld oder Tabakwaren mehr sein konnte und sollte.
Demgemäß ist das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller