Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 02.02.1984 – 1 StR 289/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wilfried W iD us Ce 1: SE

geboren am ng in St, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Both, Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt es

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt En aus cum

als Verteidiger,

Justizangestellte gg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2. Februar 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

[pP ie} fer je] fo? 10]

Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten

wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und räuberischer Erpressung (Fall 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe)

sowie wegen versuchten Totschlags (Fall 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe)

unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Amtsgericht Heilbronn, Urteil vom 15. März 1983 - Az. 42 Ds 9011/83) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt,

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Senat hat die in der Hauptverhandlung durch den Pflichtverteidiger vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels mangels ausdrücklicher Ermächtigung (§ 302

Abs. 2 StPO) für unwirksam erachtet und das Urteil in vollem Umfang überprüft. Dabei sind keine den Angeklagten beschwerdenden Rechtsfehler zutage getreten.

Insbesondere kann die vom Beschwerdeführer beanstandete Wendung, das Handeln mit "direktem Tötungsvorsatz" habe sich straferschwerend niedergeschlagen (UA S,. 51), den Strafausspruch nicht gefährden. Der Tatrichter hat damit in verkürzter Form den gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Angeklagten, in Bezug genommen, der an anderer Stelle des Urteils sehr klar niedergelegt ist. Danach erscheint die grobe Mißachtung der Persönlichkeit der Ehefrau, die im gesamten Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck kommt und in der versuchten Tötung ihren Höhepunkt erreicht, als besonders verwerflich. Dieser Umstand durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Die Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags liegt ohnehin im unteren Bereich des gegebenen Strafrahmens.

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Granderath