Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.01.1984 – 2 StR 747/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 747/83 BESCHLUSS 2. R.PH
in der Strafsache
gegen
den Schneider Yakup V «EB aus Do , geboren am EEE 1957 in mW (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß ein Eingehen auf die Verfahrensrüge entbehrlich ist.
Die Beweiswürdigung läßt die gebotene Auseinandersetzung mit einem bedeutsamen Umstand vermissen.
Das Landgericht stellte fest, daß die Zeugin Ri» nach dem vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr aus der Scheide blutete (UA S. 5). Es folgte insoweit den für glaubhaft erachteten Bekundungen dieser Zeugin (UA S. 8 bis 10). Die Untersuchung durch den Gynäkologen Dr. > am Tag nach der Tat hatte jedoch ergeben, daß die Zeugin nicht verletzt und daß ihr Hymen "schon seit einiger Zeit nicht mehr intakt" war (UA S. 10). Bei
diesem Befund war das Landgericht, wollte es der Aussage der Geschädigten folgen, gehalten, der Frage nachzugehen, welche Ursache die von ihr behauptete Blutung hatte. Das Unterlassen dieser Prüfung ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer