Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.01.1984 – 2 StR 734/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 734/83 BESCHLUSS 2.7 Ef
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Horst GEB zus k@@®. sort geboren am «> 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln von 26. Mai 1983 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang der Freisprechung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Insoweit hat der Angeklagte die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. In der Anklage vom 26. Oktober 1982 und dem sie betreffenden Eröffnungsbeschluß werden dem Angeklagten selbständige Taten zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn nur wegen eines Teils von ihnen - unter Annahme einer fortgesetzten Handlung - verurteilt, in den Fällen 9, 11, 14 und 19 dieser Anklage aber nicht für überführt er-
achtet. Insoweit hätte er, damit der Eröffnungsbeschluß erschöpft wird, freigesprochen werden müssen. Der Senat holt den unterbliebenen Teilfreispruch nach.
2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer