Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.01.1984 – 2 StR 558/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1. Rainer
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
P iD su: MB, dort geboren am
ERBE :55:,
2. Hans G
GERD aus F, , geboren am
0 Eee
wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten Gun gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. Mai 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten PO wira das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründez
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten co ergeben, sein Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das gleiche gilt, soweit sich die Revision des Angeklagten Ps gegen den Schuldspruch richtet, Der Strafausspruch kann hier indes nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Urteilsgründe durch einen umfangreichen Beschluß vom 12. Oktober 1983 ergänzt. Die Ausführungen zur Strafzumessung wurden dadurch unklar und widersprüchlich. Die Ergänzung soll insoweit auf S. 18 der Urteilsgründe im Anschluß an Satz 1 des dritten Absatzes eingefügt werden. Bereits diese Bezeichnung ist unklar, denn die die Strafzumessung des Angeklagten ro» betreffenden Ausführungen beginnen erst im Absatz 4.
In Satz 1 dieser Erwägungen setzt die Strafkammer gegen ihn Einzelstrafen von einem Jahr für die Zuhälterei und von neun Monaten für die versuchte Erpressung fest. Im Ergänzungsbeschluß werden für die versuchte Erpressung aber nur drei Monate Freiheitsstrafe als schuldangemessen erachtet.
Mösl Müller Meyer Theune Gollwitzer