Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 24.01.1984 – 5 StR 860/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Werner T En aus Ha, geboren am. EB 1944 in Pesmm,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

033

PAd

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. NEED au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten TB wird das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 1982,

soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden . Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die.

auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

'Das Landgericht hat den Angeklagten TED wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung anderer Strafen zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil muß aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung eine Reihe von

' Beweisamträgen gestellt, mit denen er die Unrichtigkeit der

den Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen He@ii®. und außerdem dartun wollte, daß Vertrauenspersonen des Bundeskriminalamtes versucht hätten, den Angeklagten zu Rauschgiftgeschäften zu verleiten. Die Revision beanstandet mit Recht,

‚daß einige Anträge fehlerhaft abgelehnt worden sind.

a) Das Landgericht hat einen umfangreichen Beweisamtrag auf Vernehmung des "MB" abgelehnt, "weil die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen für die Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten TER oder eines anderen Angeklagten dieses Strafverfahrens ohne Bedeutung sind". Ein Antrag, den Zeugen Sch@B darüber zu vernehmen, daß das Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen das Bundeskriminalamt vollständig über die Aktivitäten MB bezüglich des Angeklagten TB unterrichtet hat, ist abgelehnt worden, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten Thiel sowie aller übrigen Angeklagten unerheblich sei.

Die Begründungen genügen nicht dem Gesetz. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, muß der Tatrichter bei der Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) im einzelnen die Gründe angeben, aus

A?

denen er den unter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Letzterenfalls sind die Umstände anzuführen,

aus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit der Beweistatsache folgert. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Antrag zu Recht abgelehnt hat (vgl. BGHSt 2, 282, 284; BGH NJW 1953, 36; BGH GA 1957, 85; weitere Nachweise bei Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß

5. Aufl. S. 760 Fußn. 60).

b) Soweit der Zeuge Alb bekunden sollte, MEER habe den Kontakt zwischen dem Angeklagten TED und "Ha" und "Pe" hergestellt, "damit diese Herrn WW als V-Leute des BKA

zu einem größeren Kokaingeschäft veranlassen konnten", hat

das Gericht die beantragte Vernehmung abgelehnt, weil es sich nicht um eine Tatsache, die der Zeuge beobachtet hat, sondern

um eine Schlußfolgerung oder Überlegung des AU handele.

Diese Begründung wird dem Antrag nicht gerecht. Er ging erkennbar dahin, .der Zeuge würde Tatsachen bekunden, die eine solche Schlußfolgerung rechtfertigen.

c) Das Urteil kann auf diesen Verfahrensfehlern beruhen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Gericht die Anträge aus anderen Gründen hätte ablehnen können.

HE

Für die neue Verhandlung wird auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1983 hingewiesen. Danach gilt § 68 StPO auch bei der kommissarischen Zeugenvernehmung.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster - Fuhrmann Horstkotte