Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 17.01.1984 – 1 StR 820/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Joachim Sch m aus DEE, zeboren am 9. EB 1955 in TEE, Kreis Wim,

wegen Betrugs

Der 1,

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

die

Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr, Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. &. EEIEEED aus EEEEEEEn

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Revisionsverfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges - begangen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Optionen auf Warentermingeschäfte - zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ausdrücklich auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte, wegen des engen Zusammenhangs mit der sonstigen Strafbemessung aber die gesamte Straffrage umfassende Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Wie vom Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, ist die Entscheidung über die besonderen Voraussetzungen der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht hinzunehnen, solange die Grenze des Vertretbaren nicht überschritten wird. Dieselbe Rechtsprechung erkennt an, daß auch Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht sind, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung "besonderer Umstände" im Sinne der genannten Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1982, 1145 1983, 118; BGH StrVert 1983, 502).

Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt, Mögen seine Erörterungen auch - worauf die Staatsanwaltschaft nicht ohne Grund hinweist - an einigen Stellen unklar oder gar widersprüchlich erscheinen, so ergibt die nähere Überprüfung doch, daß es sich nur um terminologische, nicht um inhaltliche Mängel handelt, und daß die getroffene Entscheidung in ihrer Gesamtwürdigung keinen Rechtsfehler aufweist, Durchaus möglich ist, daß ein anderes Gericht anders geurteilt hätte; doch liegt das im Wesen der Strafzumessung und auch der Aussetzungsentscheidung begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts,

Herdegen Ulsamer Foth

Granderath

Schikora