Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 16.01.1984 – 5 StR 378/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 378/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dietmar Sc nr GB :us “(EEE geboren am EMEEEEEEB 1935 in <amEmEm.

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1984 qemäß S 349 Abs. 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Schleuter wird das Urteil des Landgerichts Mönchenqladbach vom 1. Sevtember 1982, soweit es ihn

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des TLand-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

während einer Erkrankung des Anaqeklagten trennte die Strafkammer das gegen ihn gerichtete Verfahren vorübergehend von dem Verfahren gegen seine Mitanoeklagten ab und verband es später - nach Ausscheiden des Mitangeklagten ICE durch Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens und rechtskräftig gewordener Verurteilung dieses Angeklagten - wieder mit dem Verfahren gegen die anderen Mitangeklagten. In der Zeit der vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklaoten und vor Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten | hat die Strafkammer in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers den Mitangeklagten | zur Sache vernommen,

der dabei ein Geständnis zu dem fortgesetzten Betrug

ablegte, der allen Angeklagten als in Mittäterschaft begangen zur Last lag. Damit läuft die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf eine unzulässige Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten

und in $S 338 Nr. 5 StPO besonders abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus (vgl. BGHSt 24, 257, 259), und zwar jedenfalls deshalb, weil nicht auszuschließen ist, daß das Geständnis, das LEW noch als Mitanaeklagter abgelegt hat, für das Urteil von Bedeutung war; daß in den schriftlichen Urteilsgründen nur die spätere zeuaenschaftliche Bekundung a — — $ erwähnt wird, läßt einen solchen Aus-

schluß nicht zu.

Schmidt Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer