Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 10.01.1984 – 5 StR 918/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL 0023
5 StR 91 8/83
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Friseur Miloud M En aus Dem,
geboren am. EEE» 1952 in Do Bou AMD (A100), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
AL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ES als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus EEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
BG
Gründe§
Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet,
Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB darf allerdings nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Tat sei "nicht in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden" und trage nicht den "Stempel des Außergewöhnlichen". Hier stellt der Tatrichter indes "entscheidend" auf das Handlungsunrecht und die Schuld des Täters ab, der einen schwerbehinderten Rollstuhlfahrer angegriffen und die Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt hatte (UA S, 7 i.V.m. S. 6).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki