Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 10.01.1984 – 5 StR 867/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Hans W ED „aus Woriim. geboren am. EEmmp 1943 in Wo (Schlesien), zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen versuchter. schwerer Brandstiftung

7

DK

Ph

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die 'Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Juni 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

‚M

Gründe§

Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das angefochtene Urteil läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki