Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 10.01.1984 – 5 StR 867/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Hans W ED „aus Woriim. geboren am. EEmmp 1943 in Wo (Schlesien), zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen versuchter. schwerer Brandstiftung
DK
Ph
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die 'Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Juni 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
‚M
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das angefochtene Urteil läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki