Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.01.1984 – 5 StR 958/83

5. Strafsenat

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StR _958/8 SH 020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Gabriela W EB „geborene Pb aus HagiilD geboren am, EB 1951 in Heil, j

2. Beatrice P geborene HEWMB aus Hop, geboren an. 1957 in Han,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1984 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juli 1983

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,

b) im Strafausspruch gegen sie mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 1983 verwiesen.

2, Die weitergehende Revision der Angeklagten WEB und die Revision der Angeklagten Pie werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die von dem Verteidiger der Angeklagten WB im Schriftsatz vom 16. Dezember 1983 erklärte Beschränkung der Revision ist unwirksam, weil bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen die Anfechtung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden kann (RGSt 60, 109, 110).

Die Angeklagte PB hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen,

53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Angeklagten WEB zu entscheiden hat.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel