Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Entscheidung vom 22.12.1983 – 1 StR 817/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

ı str 813 _BESCHLUSS ya

in der Strafsache

gegen

4. den Stahlbauschlosser Anton S ch ep aus ObaiiMEE,

geboren am SB. EEEEEEB 1953 in WE, zur Zeit in Haft, |

2. den Schlosser Wolfgang B EB aus Oben, _ geboren am. EENEIEEB 1955 in Ei /Landkreis Ki,

wegen Bandendiebstahls u.a.

- 2 —-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO am 22. Dezember 1983 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten EB wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. August 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten BEE und die Revision des Angeklagten Schi werden verworfen.

IV. Der Angeklagte SchlB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt mit Ausnahme der unrichtigen Bildung der gegen den Angeklagten BEER verhängten Gesamtstrafe. Die Revision rügt zutreffend, daß die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 6. Juli 1982 (Ds 207 Js 308/82) in die Gesamtstrafe einbezogen wurde, obwohl sie schon Bestandteil der durch Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt - Zweigstelle Gerolzhofen - vom 6. Dezember 1982 (8 Js 12 835/81) verhängten Gesamtstrafe ist.

Das verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Zwar wird die Entscheidung des Amtsgerichts Schweinfurt - Zweigstelle Gerolzhofen - im angefochtenen Urteil nicht erwähnt, doch ist hier Prüfung von Amts wegen geboten (vgl. BGHSt 20, 292). Das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt - Zweigstelle Gerolzhofen - ist, wie der Auszug aus dem Bundeszentralregister ergibt, rechtskräftig.

Die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten sind im August 1980 begangen worden. Sie lagen also ebenso wie die im angefochtenen Urteil behandelten Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 6. Juli 1982, so daß eine umfassende Gesamtstrafe zu bilden sein wird.

Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky