Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 16.12.1983 – 2 StR 776/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 776/83 BESCHLUSS

KRE

in der Strafsache

gegen

1. Karl NEW , ohne festen Wohnsitz, geboren am @. EEE 1952 ir To ae ME, zur Zeit in

Untersuchungshaft, 2. Edeltraud An m , ohne festen Wohnsitz,

geboren am 9. EB 1952 in Hop CHEN,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a,

#A7I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Die Revision der Angeklagten Anis gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1983 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Na» wird das vorbezeichnete Urteil in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

1. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten Are ist unbegründet. Das Urteil enthält keinen diese Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler.,

- 3 -

2. Demgegenüber hat das - wirksam auf den Strafausspruch beschränkte - Rechtsmittel des Angeklagten Nam Erfolg. Zu Recht beanstandet er, daß die Feststellungen der Strafkammer zu seinen Vorstrafen zu pauschal sind. Das Landgericht hat lediglich deren Gesamtzahl, die ihnen zugrunde liegenden Straftaten - selbst diese nur teilweise - ferner den Zeitpunkt der ersten Vorverurteilung und die ungefähre Gesamtverbüßungsdauer angegeben. Diese Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung auf Rechtsfehler. Sie lassen z.B. nicht erkennen, ob die Vorverurteilungen, die das Landgericht als besonders straferschwerend erachtet hat, nicht bereits so lange zurückliegen, daß ihnen nicht die vom Landgericht beigemessene Bedeutung zukommt. Anders als bei der Mitangeklagten vermag der Senat hinsichtlich des Angeklagten NM nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß das Urteil auf dem Sachmangel beruht.

Mösi Müller Meyer Maier Theune