Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 13.12.1983 – 5 StR 776/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.

3.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Kuy Lin Yo» ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1959 in SCEmp (Malaysia), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Kar Yeng HB aus Ho geboren am EEE 1954 in SEmB (Malaysia),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

Heng Soon Ag au Heim geboren am ED 1957 in ME (Malaysia),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sw.

AWO

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am

13. Dezember 1983 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ag Y@B und H@B wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1983

a) hinsichtlich des Angeklagten Ag nit den Feststellungen,

b) hinsichtlich der Angeklagten Y und HE in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ya una Hipwerden verworfen.

32. Im Umfan g wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen

zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklägten Aggp wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

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Monaten und die Angeklagten YY und Hi wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu acht. und sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Einziehung des sichergestellten und im einzelnen bezeichneten Heroins angeordnet. Die Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Mit Recht beanstanden alle Angeklagten, daß das Landgericht die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen "Ci" in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch ihrer Verteidiger verlesen und bei der ÜUrteilsfindung verwertet hat, Der Zeuge ist von den Berufsrichtern der erkennenden Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung und - gegen den Willen der Verteidiger - in deren Abwesenheit kommissarisch vernommen worden, weil der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg als oberste Dienstbehörde ihn als Vertrauensmann der Polizei nur unter diesen Voraussetzungen freigegeben hat. Dieses Verfahren

war nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 = DRiZ 1983, 488 - nicht

zulässig.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht bei dem Angeklagten A der Schuld- und Strafausspruch, Dieser Beschwerdeführer hat zwar eingeräumt, die ihm angelasteten Heroingeschäfte im Oktober 1981 und im April 1982 getätigt zu haben, behauptet aber, er habe im Oktober 1981 den Erlös voll an "Ep" weitergegeben und habe im April 1982 für seine Vermittlungsdienste keine Belohnung erhalten sowie nichts von den geplanten weiteren Geschäften gewußt (UA S, 19/20). Nach dieser Einlassung, die das Landgericht maßgeblich mit den Bekundungen des Zeugen "CM" widerlegt, könnte auch ei-

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Te

ne Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in zwei Fällen in Betracht kommen.

Bei den Angeklagten Yeund HfQwird der Schuldspruch dagegen von diesem Verfahrensfehler nicht berührt. Beide Angeklagten haben die ihnen vorgeworfenen Heroingeschäf-

te zugestanden und stellen lediglich die Art ihrer Tatbeiträge anders dar, als sie das Landgericht mit Hilfe der Bekundungen des Zeugen "CM" festgestellt hat (UA S. 17-19). Diese von den Feststellungen abweichenden Einlassungen können weder den Schuldumfang noch die innere Tatseite der von den Beschwerdeführern eingeräumten Straftaten beeinflussen; sie können sich nur auf die Bemessung der Strafe auswirken. Das Urteil mußte deshalb auch nur insoweit aufgehoben werden,

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Yg vom 30. November 1983 hat dem Senat vorgelegen..

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Horstkotte Rebitzki