Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 06.12.1983 – 5 StR 777/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Maler Wolf-Dieter PoEEB aus DENE,

geboren am OENEEEEEEEES 1947 ir Aue / NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

mr...

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus Dun als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1983 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

+ [EV

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 244 Abs. 2 StPO) bedurfte es nicht. Der Verteidiger und der Angeklagte haben in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt. Die Revision beanstandet nicht einmal, daß die Sachkunde des gehörten Sachverständigen zweifelhaft gewesen sei. Mit ihrer Rüge, der vernommene Sachverständige sei nicht erschöpfend befragt worden, kann sie nicht gehört werden.

2. Die weitere Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision nicht mitteilt, wozu die Zeugen gehört werden sollten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Um-

fange geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten. Das Landgericht hat

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wegen der Erinnerungslücken der Zeugin M@iiB keine Feststellungen zu der Anzahl der Verletzungen treffen können (va S. 7). Es hat aber festgestellt, daß der Angeklagte die Zeugin in der Zeit vom 16. bis 18. September 1982 mehrfach verletzt hat, wie die Verletzungen zustande gekommen sind und welche Folgen sie hatten (UA S. 5-6). Die Strafkammer hat auch bei der Strafzumessung nicht erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte das Tatopfer mehrfach verletzt hat. Sie hat vielmehr auf das brutale Vorgehen, das

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sich aus den festgestellten Verletzungsfolgen ergibt, und darauf abgehoben, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen ist der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil zum Teil aufzuheben,

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel