Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.11.1983 – 5 StR 854/83

5. Strafsenat

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5 _ StR 854/83

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Automechaniker Nuhi G @nEEEEEEE:

aus Sams, geboren am EEE 1961 in V. Rab (Jugoslawien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: KB u.a. -

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ci» wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juli 1983

a) im Schuldspruch gegen diesen Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil des Zeugen HauiuuEEREEE ) ,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten Gen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen verurteilt. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten (Abschnitt II der Urteilsgründe) belegen jedoch nur eine Beteiligung des Beschwerdeführers an zwei Diebstählen (Einbrliche in Barsinghausen und Pattensen);

als Beteiligte an dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des

- 3.

Zeugen HAB in Wennigsen (Fall II 3 der Urteilsgründe) werden in diesem Zusammenhang nur die Angeklagten KW und Li sgenannt (UA S. 9). Daß in den Strafzumessungsgründen, die den Beschwerdeführer betreffen, vom Wert der Beute des Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Zeugen Hp die Rede ist (UA S. 15), vermag die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle II 3 der Urteilsgründe hat deshalb keinen Bestand. Da die Möglichkeit ergänzender Feststellungen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, war die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Neben der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe im Falle II 3 der Urteilsgründe waren auch die übrigen beiden Einzelstrafen aufzuheben. Da der Tatrichter straferschwerend berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer "in allen drei Fällen" den Anstoß zu den Straftaten gegeben habe (UA S. 14), kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Einzelstrafen, die in den Fällen II 1 und II 4 gegen den Beschwerdeführer verhängt worden sind, von dem aufgewiesenen Mangel des Urteils betroffen sind.

Die Strafgewalt des Schöffengerichts reicht aus.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel