Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 710/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AT 77-
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 710/83 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Matthias He aus NE, geboren an EEE 1957 in iii ac FEED
BLZ
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24. August 1983 mit den Feststellungen, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten, der nach den Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere rechtswidrige Taten begangen hat, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge, mit welcher eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, Erfolg.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der Vorsitzende des erkennenden Gerichts hatte in der Ladungsverfügung vom 30. Juni 1983 die Nachuntersuchung des Beschuldigten erbeten (Bd. II Bl. 220 d.A.). Diese ist auch durchgeführt worden, wie das nach Beendigung der Hauptverhandlung vom 24. August 1983 zu den Akten gelangte Gutachten der Sachverständigen vom 18. August 1983 mit Anlagen ergibt (Bd. II Bl. 273, 274 - 290 d.A.).
Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn das Gericht sich nicht nach dem Ergebnis der von ihm selbst angeordneten und demnach für notwendig erachteten Nachuntersuchung erkundigte. Es ist nicht auszuschließen, daß es danach eine andere Entscheidung getroffen hätte."
FO
-uL-Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen
und von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen sind - aufgehoben werden.
Salger Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner