Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 22.11.1983 – 5 StR 835/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Mustafa K geil) aus Osnabrück,
geboren am 17. März 1945 in Emet (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1983 nach 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Osnabrück
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Verurteilung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil die Annahme vorsätzlicher Körperverletzung als Folge einer Notwehrüberschreitung die Feststellung erfordert, daß dem Täter das, nämlich daß hier die zwei weiteren Schüsse aus dem Gasrevolver zur Abwehr des Angriffs nicht mehr erforderlich waren, auch bewußt war; ein möglicher Irrtum hierüber schließt den Vorsatz aus (BGH in GA 1969, 23, 24; BGH bei Holtz in MDR 1980, 453). Solche Feststellungen sind nicht getroffen worden, lassen sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, Sollte der Angeklagte vorwerfbar über das Maß der erforderlichen Abwehr geirrt haben, kommt nur fahrlässige Körperverletzung in Betracht (BGHSt 3, 194, 196).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter zur Frage, ob die Notwehr wirklich überschritten war, die Grundsätze von u.a. BGH in NStZ 1982, 285 zu beachten haben; schlechterdings ausgeschlossen sind dahingehende Feststellungen nicht.
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Für die erneute Entscheidung genügt die Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 GVG); nach dem auf ein Verbrechen gerichteten Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses kommt der Einzelrichter nicht in Betracht (§§ 25 GVd)."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel