Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 22.11.1983 – 5 StR 834/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 834/83 AZ 5,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Erol E im zus OEM, geboren am MEENEEEED 1941 in Ma (Türkei),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1983 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das’ Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juli 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schulßspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in zwei Fällen verurteilt wird.
Auch die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäuburgsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH bei Schmidt MDR 1981,81).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ß Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel