Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 18.11.1983 – 2 StR 758/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_ 758/82 URTEIL

ALM)

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Rudy Erwin F es

aus NB-V RE, geboren am, EEE 1950 in Leg-ER,

wegen Betrugs

97

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte ee E un EEE aus |

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegenstand des Schuldvorwurfs ist der Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte, bei dem die von Telefonverkäufern geworbenen Kunden von Anfang Juni bis Mitte September 1978 rund 1,6 Mio. DM an Firmen des Angeklagten zahlten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täterpersönlichkeit zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (ständige Recht-

sprechung, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 15. März 1983

Solche Mängel weist der hier angefochtene Strafausspruch indessen nicht auf.

Zunächst begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer das Vorliegen eines besonders schweren Betrugsfalles (§ 263 Abs. 3 StGB) verneint hat. Diese Wertung gründet sich auf eine Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände, die im einzelnen aufgeführt, erörtert und abgewogen worden sind. Daß die Strafkammer ihrer Beurteilung den rechtlich zutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat, ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen. Die Revision stellt dies auch nicht ernstlich in Abrede; vielmehr beanstandet sie nur, das Gericht habe im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung bestimmten Umständen nicht die ihnen in Wirklichkeit zukommende Bedeutung beigemessen. Dieses Vorbringen ist Jedoch unbeachtlich. Welches Gewicht einem einzelnen Umstand innerhalb der Gesamtwürdigung gebührt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Soweit die Revision demgegenüber eine andere Bewertung zur Geltung zu bringen versucht, kann sie damit nicht gehört werden. Ein solcher Versuch läuft letztlich darauf hinaus, die vom Tatrichter vorgenommene Strafzumessung durch eigene Strafzumessungserwägungen zu ersetzen. Dies ist nicht zulässig.

Auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (§ 263 Abs. 1 StGB) ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Der Revision mag eingeräumt werden, daß die Strafkammer auf eine milde Strafe erkannt hat. Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann Jedoch keine Rede sein.

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Fehl geht im übrigen die von der Beschwerdeführerin

vertretene Auffassung, dem Angeklagten hätte nicht zu-

ordnungsgemäß abgewickelt worden seien, Wieso es unzulässig sein soll, diesem Umstand strafmildernde Bedeutung beizumessen, ist - selbst unter Berücksichtigung

dessen, was die Revision hierzu im einzelnen ausführt -

beigestimmt werden, daß wesentliche Strafschärfungsgründe außer Betracht geblieben seien, Soweit sie die Berücksichtigung des Umstands vermißt, "daß ein Teil der Kunden durch die finanziellen Verluste schwer getroffen und in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden waren", ist ihr entgegenzuhalten, daß sich in den Urteilsgrtinden keine Tatsachenfeststellungen finden, die eine solche Wertung rechtfertigen könnten, ganz abgesehen davon, daß es sich bei den "finanziellen Verlusten" der Kunden nicht um den eigentlichen Betrugsschaden, sondern um die Verwirklichung des diesem Spekulationsgeschäft ohnehin anhaftenden Risikos handelte.

Was den Gesichtspunkt der Generalprävention angeht, so läßt die Tatsache, daß er in den Urteilsgründen keine Erwähnung gefunden hat, hier nicht schon den Schluß Zu, er sei mithin überhaupt unberücksichtigt geblieben, Die Revision üÜbersieht, daß in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitzuteilen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO),

eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen dagegen weder vorgeschrieben noch möglich.

ist (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1976, 2220; BGH, Urteil vom 29, Juli 1982 - 4 StR 75/82). Wenn die Strafkammer generalpräventiven Erwägungen hier nicht den Einfluß bestimmender Strafzumessungsgründe eingeräumt hat, so läßt sich dies angesichts der den vorliegenden Fall kennzeichnenden Besonderheiten von Rechts wegen nicht beanstanden.

Die Revision ist demzufolge zu verwerfen.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller