Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 17.11.1983 – 4 StR 661/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IF. A. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 661/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Jürgen A > aus New, dort geboren am BE 1955,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
7d
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1983 einstimmig beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Last liegt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
27. Juni 1983 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung
in zwei Fällen, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
-3-
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Tötung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, die er auf die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt hat, rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts,
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten ein Vergehen des unerlaubten Entfermens vom Unfallort zur Last liegt. Damit entfallen die insofern erkannte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafenausspruch. Das angefochtene Urteil war daher entsprechend zu ändern.
-uh-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Septenber 1983 - 1 StR 290/83).
Salger Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner