Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 25.10.1983 – 5 StR 786/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Maler Yehia A Cm , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1942 in AB (Ägypten),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

HSL

- 2 - "TOT

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 19. August 1983 wird verworfen.

Gründe§

Zu dem Antrag des Verurteilten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die rechtzeitig eingelegte Revision des Angeklagten ist bis zum Ende der am 7. Juli 1983 in Lauf gesetzten Frist zur Rechtfertigung des Rechtsmittels nicht begründet worden und ist deshalb durch Beschluß des Landgerichts vom 19. August 1983 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten am 9. September 1983 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19. September 1983 gebeten, das Urteil auf seine Revision im Strafmaß zu überprüfen. Dieses Schreiben dürfte als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO

AT

anzusehen sein. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Als Wiedereinsetzungsgesuch wäre der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt worden ist."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Niepel