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BGH Beschluss vom 11.10.1983 – 4 StR 621/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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11-70, E72

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 621/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uve Dem aus DEE, geboren an EEE 1952 in IC. zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

B77

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1983 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 1983 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die am 13. Juni 1983 vom Verteidiger angebrachte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte selbst hat in einem ebenfalls am 13. Juni 1983 eingegangenen Schreiben dem Gericht gegenüber unter anderem erklärt:

"Ich bitte Sie mir dem Urteil Beschluß vom 9.6.83 zu scheken denn ich neme das Urteil an und ich reiche auch keine Rewisjonn einn denn ich bereue das nicht was ich gemacht habe denn der neste mort ist schomgeblant. ich bitte Sie mir iner einer Woche das Urteil zu scheken. Und ich bitte Sie das Sie es weranlasen das ich iner eine Woche ferlegt werde nach Werl"... (Bd. II Bl. 369 4.A.).

Damit hat der Angeklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er das gegen ihn ergangene Urteil annehme und keine Revision einlegen werde.

Es kann dahingestellt bleiben, was nicht aufzuklären ist, welche der beiden Schriften am 13. Juni 1983 zuerst bei Gericht eingegangen ist: Entweder hat der Angeklagte durch sein Schreiben auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder er hat mit ihm das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen. Diese seine Erklärung ist eine Prozeßhandlung, die nicht widerrufen und auch nicht wegen Irrtums angefochten werden kann (BGH NStZ 1983, 280 m. Nachw.).

Die vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Juni 1983 aufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei bei Abgabe seiner Erklärung vom 13. Juni 1983 "mit den Nerven total fertig gewesen" und habe deshalb geschrieben, er wolle das Urteil annehmen, kann auf sich beruhen. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die allein rechtliche Bedeutung hätte haben können, ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Verzichtsschreiben, noch wird eine solche Verhandlungsunfähigkeit vom Verteidiger oder vom Angeklagten selbst behauptet. Sie ließe sich auch nicht aus dem vom Verteidiger behaupteten Erregungszustand des Angeklagten nach der Urteilsverkündung herleiten.

Vielmehr folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 13. Juni 1983 eindeutig, daß der Angeklagte wußte, was er mit dem Rechtsmittelverzicht tat und daß ihm die volle Tragweite seiner Erklärungen bewußt war. Er wollte, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schreibens und späterer schriftlicher Erklärungen ergibt, die schnelle Rechtskraft des Urteils erreichen, um nach Werl in den Strafvollzug zu kommen. Zwischen der Urteilsverkündung am 9. Juni 1983 und seiner Verzichtserklärung lagen mehrere Tage; die Entscheidung BGHSt 19, 101 betrifft einen anderen Fall.

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner