Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 07.10.1983 – 2 StR 583/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 583/83 BESCHLUSS 7% N) in der Strafsache gegen
Werner DB zu: Ta a NE, geboren am WB. EB 1945 in Fra,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Verlauf einer längere Zeit andauernden Auseinandersetzung seinen . Schwiegervater KW, der ein Bajonett bei sich trug, durch einen Kopfschuß schwer verletzt. Das Landgericht hat ihn wegen versuchten Totschlags und unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision het mit der Sachbeschwerde Erfolg: die Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer Putativnotwehr des An-
geklagten verneint, halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. September 1983 aus:
“rn der Beweiswürdigung zur Frage der Putativnotwehr führt das Tatgericht im wesentlichen aus, der - von seiner Ehefrau von hinten umklammerte und nach unten gezogene (UA S. 10/11, 20) - Angeklagte habe sich dahin eingelassen, er sei, als KW gesagt habe "jetzt hab ich dich, jetzt stech ich Dich ab", in Panik geraten. Er habe geglaubt, jetzt sei alles aus. Aus Angst und Wut habe er dann einfach abgedrückt. Zwar könne er
- der Angeklagte - nicht sagen, ob KB das Bajonett gezogen oder danach gegriffen habe, doch habe er sich von diesem bedroht gefühlt. Er habe zwar gesehen, wie betrunken KB gewesen sei, doch habe er dessen Außerung "jetzt hab ich dich, jetzt stech ich Dich
ab" als ernsthafte Bedrohung aufgefaßt (UA S. 17/18, 16, 20).
Seine Überzeugung, daß der Angeklagte (auch) nicht irrig etwa annahm, KB werde ihn mit dem Bajonett angreifen, begründet das Tatgericht mit folgenden Überlegungen:
Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe befürchtet, KB werde ihn mit dem Bajonett angreifen, spreche, daß er selbst nicht behauptet habe, K habe Anstalten gemacht, nach dem Bajonett zu greifen. Die Kammer habe auch erhebliche Zweifel, ob die von dem Angeklagten behauptete Außerung KB "jetzt
hab ich dich, jetzt stech ich dich ab", tatsächlich gefallen sei; die insoweit verbleibenden Zweifel müßten Jedoch zugunsten des Angeklagten ausschlagen. Aber auch dann, wenn KB eine solche Außerung tatsächlich getan haben sollte, gebe es für die Kammer keinen Zweifel, daß diese Äußerung nur als verbaler Kraftakt, nicht jedoch als ernsthafte Drohung gemeint gewesen sei. Auch die Tatsache, daß Kb kurz zuvor das Bajonett der Zeugin HB an den Hals gehalten habe, lasse nicht den Schluß zu, daß er damit den Angeklagten angreifen wollte, zumal er auch gegenüber der Zeugin HEEB nicht tätlich geworden sei. Vielmehr liege die Annahme nahe, daß Ks aufgrund seiner starken Alkoholisierung ausfallend geworden sei (UA S. 21, 22, 23). Weiter führt die Kammer aus: Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte die Äußerung KB - sollte dieser
sie tatsächlich getan haben - nicht als ernstgemeinte Drohung aufgefaßt habe, beruhe darauf, "daß er nach Abgabe des Schusses spontan äußerte, er habe das nicht
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gewollt, daß er sich vor Eintreffen von Polizei und Rettung vom Tatort entfernte und daß er die Tatwaffe in die N warf. Wenn er bei Abgabe des Schusses tatsächlich geglaubt hätte, KB trachte ihm nach dem Leben, so hätte sich das in seinem Verhalten nach Abgabe des Schusses in irgendeiner Weise niedergeschlagen. Die spontane Außerung, er habe das nicht gewollt, das Sichentfernen vom Tatort und das Wegwerfen der Tatwaffe lassen aber gerade erkennen, daß er die Tat nicht als gerechtfertigt ansah." (UA'S. 23).
Es steht außer Frage - und das verkennt das Schwurgericht ersichtlich auch nicht -, daß es für die Entscheidung über die von dem Angeklagten behauptete Putativnot-
wehr wesentlich darauf ankommt, ob Kl diesen mit Abstechen bedroht und ob der Angeklagte diese Drohung
als ernsthaft aufgefaßt hat.
Zu Recht geht das Tatgericht davon aus, daß die bezüglich einer tatsächlich erfolgten Bedrohung verbleibenden Zweifel zugunsten des Angeklagten "ausschlagen" müssen (UA S. 22). Die mehrfache Wiederholung des Zusatzes "sollte sie tatsächlich gefallen sein/getan haben" in den Urteilsgründen (UA S, 11, >22, 23), 1äßt allerdings besorgen, daß es seine Zweifel doch nicht völlig zugunsten des Angeklagten beiseite gerückt haben könnte,
Das kann letztlich aber dahinstehen,
Fehlerhaft ist Jedenfalls, daß das Schwurgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe die Drohung
nicht als ernstgemeint aufgefaßt, allein mit seinem Verhalten nach der Tat begründet.
Zwar ist es ausschließlich Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil festzustellen und zu würdigen. Daß Einzelheiten auch anders hätten gewertet werden können und dann vielleicht zu anderen Schlußfolgerungen geführt hätten, macht die Erwägungen des Gerichts nicht rechtsfehlerhaft,. Es genügt, daß
die von ihm gezogenen Schlüsse möglich sind, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Der Tatrichter braucht auch die Umstände der Überzeugungsbildung nicht lückenlos
in den Urteilsgründen darzulegen. Er hat aber den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt,
in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen (BGH NJW 80, 2423).
Jede ernsthaft in Betracht kommende Fallgestaltung ist abzuhandeln, sich aufdrängende Beweisumstände müssen erörtert werden (vgl. auch Kleinknecht/Meyer, StPO, 36. Aufl., Rn 12 zu § 267).
Eine Beweiswürdigung ist nicht nur dann fehlerhaft,
wenn sie in sich widerspruchsvoll oder unklar ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungssätze unbeachtet läßt, sondern auch, wenn sie sich nur lückenhaft mit den Feststellungen auseinandersetzt, aus denen Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen werden können und wenn von mehreren naheliegenden Möglichkeiten die eine oder arıdere übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt wird. Die Beweiswürdigung kann beanstandet werden, wenn sich des Gericht für eine Feststellung entschieden hat, ohne sich mit anderen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs auseinanderzusetzen (BGHSt 25, 365), wenn es bei der Deutung von Verhaltsweisen und Umständen nicht den gesamten Auslegungsstoff und alle Ausdeutungsmöglichkeiten berücksichtigt oder wenn die Urteilsgründe diese Prüfung nicht erkennen lassen.
Das ist hier der Fall.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte die - zu seinen Gunsten als tatsächlich geschehen unterstellte - Drohung als ernstgemeint auffasste, hätte insbesondere in Erwägung gezogen werden müssen, daß Ki, wie der Angeklagte wußte (UA S. 8), zuvor schon ohne berechtigten Anlaß die Zeugin HB mit dem Bajonett tätlich bedroht hatte (UA S. 8, 14 bis 16) und daß er die Waffe - aus ungeklärtem Motiv (somit möglicherweise auch zum Einsatz gegen den Angeklagten) - erst nach Beginn der ätlichen Auseinandersetzung wieder an sich genommen hätte (UA S. 9). Auch wenn K nach den hierzu fehler frei getroffenen Feststellungen (UA S. 11, 21, 22} keine Anstalten gemacht hatte, nach dem Bajonett zu greifen, wäre in diesem Zusammenhang ferner zu bedenken gewesen, ob und welchen Einfiuß die festgestellte hochgradige Erregung und alkoholische Beeinflussung des Angeklagten (UA S, 12) auf dessen richtige Einschätzung der Drohung hatten. Dies lag umso näher, als das Schwurgericht die
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Einlassung des Angeklagten, er sei aufgrund der Drohung in Panik geraten und habe geglaubt, jetzt sei alles
aus (UA S, 17), an anderer Stelle offenbar für nicht widerlegt hält. So führt es nämlich bei der Begründung des - bedingten - Tötungsvorsatzes aus: "darüberhinaus kann die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, Jetzt sei alles aus, nur so gedeutet werden „.." (UA
S. 20) und: "beides wäre auch unvereinbar mit seiner Einlassung, er habe abgedrückt, weil er geglaubt habe, nun sei alles aus" (UA S. 20) sowie (bei der Prüfung einer Notwehrlage): "er wolle vielmehr - so jedenfalls seine Einlassung - einem Angriff KW mit dem Bajonett zuvorkommen" (UA S, 25) und "denn seine Einlassung, er
habe geglaubt, nun sei alles aus, bezieht sich ..." (LA S. 25),
Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob sich das Tatgericht mit den vorstehend ausgeführten, sich möglicherweise zugunsten des Arıgeklagten auswirkenden Umständen Überhaupt auseinander-
Der Senat tritt diesen Erwägungen bei. Sie zwingen, ohne daß es noch auf weiteres ankommen könnte, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zwar - insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - zur Aufhebung auch der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der neuen Hauptverhandlung insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und seines Schwiegervaters Feststellungen getroffen werden, die mit den bisherigen nicht vereinbar sind,
Zum Verhältnis zwischen dem dem Angeklagten zur Last liegenden versuchten Totschlag und dem Waffendelikt wird auf BGHSt 31, 29 verwiesen.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer