Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.09.1983 – 1 StR 629/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 629/83 BESCHLUSS P\ G. q . in der Strafsache gegen

den Zahnarzt Dr.med.dent. Gerhard O Emm aus Koi, geboren am MB. EEE 1920 in ro SEES,

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß

§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Mai 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch

1. der im Fall B I (fortgesetzte Untreue in Tateinheit. mit fortgesetztem Betrug) verhängten Einzelstrafe;

2, der Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Feststellungen zum Fall B I lassen nicht erkennen, inwiefern der Angeklagte hier für sich Vorteil erstrebt oder gezogen hat; die von der Bundeswehr geleisteten Zahlungen flossen dem Labor MeiiB zu. Bei der Strafzumessung für diesen Fall erwägt das Landgericht jedoch, der Angeklagte habe "nicht nur eine einmalige Gelegenheit sich zu bereichern ergriffen, sondern hat mit erheblicher krimineller Energie sein Tun über einen längeren Zeitraum und in vielen Einzelakten verwirklicht" (UA S. 44). Diese Ausführungen legen den Schluß nahe, die Strafkammer sei von Eigennutz ausgegangen und habe ihn strafschärfend verwertet. Der Widerspruch führt zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Falle und der Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt,

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky