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BGH Beschluss vom 29.09.1983 – 1 StR 626/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 626/83 BESCHLUSS 294

in der Strafsache gegen

“den technischen Zeichner Dieter H EEE aus

StB, geboren am W. EEE 1941 in Aue, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeftührers am

29. September 1983 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

15. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht von einem be ende t en Mordversuch ausgegangen ist und deshalb die Möglichkeit des Rücktritts durch Abbruch der Tatausführung verneint hat.

I. Nach den Feststellungen (UA S. 17/18) hatte der Angeklagte, als er seinen Raubversuch gescheitert sah, mit bedingtem Tötungsvorsatz aus etwa 1,5 m Entfernung seine Schußwaffe zweimal auf den Zeugen WE abgedrückt, um diesen an einem weiteren Vorgehen gegen ihn zu hindern und unerkannt zu entkommen. Als sich auch beim zweiten Versuch kein Schuß löste, fluchte er, schoß "im Umdrehen" noch einmal, verfehlte aber mit dem jetzt tatsächlich verfeuerten Geschoß den Zeugen und traf den Türrahmen hinter ihm. Obwohl er von dem Zeugen verfolgt wurde, gelang es ihm,

den "in der Nähe abgestellten" Pkw zu erreichen und zu fliehen. "Feststellungen darüber, daß der Angeklagte auf dieser Flucht nochmals auf WB zu schießen versucht hat, konnten nicht getroffen werden",

Dennoch geht die Kammer in der Beweiswürdigung (UA S. 22) ohne nähere Begründung davon aus, daß der Angeklagte weitere Schüsse nicht abgegeben hat, weil er glaubte, sein Ziel - unerkannt fliehen zu können - "mit dem einen losgegangenen Schuß erreicht zu haben, nämlich WEB so schwer zu verletzen und ihn sowie die anderen so einzuschlüichtern, daß diese ihn nicht mehr verfolgen würden" (UA S. 22/23). Auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten diese Schlußfolgerung beruht, ist nicht ersichtlich. Sie versteht sich keineswegs von selbst: Immerhin hatte der Angeklagte "im Umdrehen" geschossen, er hatte weder eine Schmerzäußerung noch einen Fall des Zeugen vernommen und wurde von diesem verfolgt; es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß er - erfolglos - weitere Schüsse versucht hat. Die danach notwendige Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte nach den gesamten Umständen von der Wirkungslosigkeit auch des letzten Schusses ausging, kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, sein Handeln stelle auch dann "keinen strafbefreienden Rücktritt dar", wenn er "nicht sicher war, WB tödlich verletzt zu haben" (UA S. 27). Sie beruht auf der ungesicherten Prämisse, der Angeklagte habe an eine schwere Verletzung des Zeugen geglaubt oder eine solche Verletzung wenigstens für möglich gehalten.

II, Der Schuldspruch 1äßt sich hinsichtlich des versuchten Mordes entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch nicht mit der Überlegung halten, ein strafbefreiender Rücktritt scheitere jedenfalls an dem Erfordernis der Freiwilligkeit. Das Tatgericht hat sich mit dieser Frage nicht

befaßt, da es darauf nach seiner Rechtsansicht nicht

ankam. Es hat ihr deshalb bei den Feststellungen auch

keine Aufmerksamkeit geschenkt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich dazu mit der erforderlichen Sicherheit nichts entnehmen. Es mag viel dafür sprechen, daß der Angeklagte wegen der erkannten Unzuverlässigkeit seiner Waffe auf ihren weiteren Einsatz verzichtete. Dennoch bleibt offen, ob nach den Umständen der Flucht weitere Schießversuche mit dem Risiko des Eingeholtwerdens verbunden waren oder ob der Angeklagte sich eines Besseren besonnen hatte. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, wie nahe der Zeuge WB dem Angeklagten folgte, wie weit der Angeklagte bis zu dem abgestellten Pkw laufen mußte und ob es ihm auf diesem Weg gelang, die Distanz so zu vergrößern, daß es einerseits ohne Risiko möglich, andererseits aber auch noch notwendig erschien, den Zeugen durch weitere Schüsse zu verletzen.

- 5.

III. Die Notwendigkeit der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich des versuchten Mordes erfaßt auch die rechtsfehlerfrei angenommenen Verbrechen des versuchten schweren Raubes und das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe, da Tateinheit vorliegt.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky