Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.09.1983 – 2 StR 521/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 521/83 BESCHLUSS A F 7 eF in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Erhard Günter St sun aus Medi ZB, geboren am. ER 1943 in AD Po /Ostpreußen,
2. den Kaufmann Harald Georg Ludwig K iin aus FEB au ME, dort geboren am . EEE 1352,
wegen Betruges u.a.
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DL
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten St gegen
1.
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision des Angeklagten Ku wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte KB wird freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten St ist im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. August 1983 verwiesen.
2.
Das Rechtsmittel des Angeklagten KB führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Frei-
spruch.
Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte KB habe durch zwei Schreiben vom 29. Juli und 1. August 1977 dem Angeklagten StB dabei geholfen, den Zeugen Se» davon abzuhalten, seine berechtigten Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, und dadurch StB bei der Begehung eines Sicherungsbetruges Beihilfe geleistet, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Stern das von Sep erhaltene Geld bereits ausgegeben; sowohl er als auch die Firma Cam and Te, gegen die der Zeuge Ansprüche hätte geltend machen können, waren überschuldet. Unter diesen Umständen konnte die Täuschung des Zeugen weder zu einer Sicherung des durch den vorangegangenen Betrug erlangten
Vermögensvorteils führen, noch einen weiteren Schaden verursachen. Auch dafür, daß Sta irrtümlich gemeint habe, mit den genannten Schreiben diese Wirkung zu erzielen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Kaden hat danach keine Beihilfe zum vollendeten oder versuchten Betrug geleistet. Da auch von einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen zu erwarten sind, die eine Verurteilung dieses Angeklagten - etwa unter einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt - rechtfertigen könnten, ist er freizusprechen.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer