Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.09.1983 – 2 StR 508/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DIA 065°
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 508/83 BESCHLUSS 7978)
in der Strafsache
gegen
Kurt leo Po „aus HE, geboren am m. WER 1942 in KEEEEB/CSSR, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
En N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 4. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs,
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen rechtliche Bedenken. Auf S. 21 UA heißt es u.a.:
"Zur Ahndung der Tat hat die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Dauer der Freiheitsstrafe liegt in der Mitte des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, der von fünf bis fünfzehn Jahre reicht. Sie entspricht damit dem Gewicht der Tat, die als 'durchschnittlicher' Fall eines Totschlags
zu werten ist."
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, von welchem Begriff des Durchschnittsfalls das Landgericht ausgegangen ist. Die Schwere einer Tat kann sowohl an den denkbaren als auch an den praktisch am häufigsten vorkommenden Fällen gemessen werden. Da die Mehrzahl der ‚Straftaten - auch der Totschlagsfälle - nicht von dem Gewicht sind, wie es der in der Mitte des Strafrahmens einzuordnende Fall aufweist, liegt der tatsächliche Durchschnittswert unter der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 27, 2 ff). Wenn das Schwurgericht diesen Durchschnittsfall gemeint hat, wäre das Abstellen auf die rechnerische Mitte des Strafrahmens nicht gerechtfertigt. Der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehenbleiben.
A
Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob auch die auf die eigene Gesundheitsgefährdung gestützte Begründung für die Einschränkung der Strafmilderung wegen der alkoholbedingten Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit (S. 22 Sätze 3 und 4 UA) zu beanstanden ist.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer