Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 09.09.1983 – 2 StR 414/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

097

GE

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 41/83 BESCHLUSS 71.93.97

in der Strafsache

gegen

Mustafa S m aus ZB, geboren am @. Emm 1945 in Die (TEE), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Le

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Darmstadt vom 29. Dezember 1982

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird

zu neuer Verhandlung und Er:tscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Rige, daß sich die Strafkamner im Urteil nicht an eine zugesag‘;e Wahrunterstellung gehalten habe, Erfolg. Hierzu führt der (feneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August 1983 im einzelnen aus:

"7. Im Hauptverhandlungsternin vom 11. Oktober 1982 stellte der Angeklagte u.a. folgenden Hilfsbeweisamtrag (Bl. 923 d.A.):

"Zum Beweis der Tatsache, daß ein Ibrahim KM in der Zeit vom 1.5. bis 20.5.1980 nicht in dem Hotel "Bam" Di wonnte, sowie zum Beweis dafür, daß wegen des Kriegszustandes (Ausnahmezustand) Anmeldungen im Hotel nur nach Vorlage von Identitätspapieren durch den Anzıumeldenden entgegengenonmen wurden und daß anmeldefreies Wohnen durch

das Hotelpersonal und die Direktion nicht geduldet und durch ständiges Überprüfen der Militärbehörden verhindert wurde:

Vernehmung der Zeugen Hikmet HB und Mehmet Te@iB, zu laden über Hotel "BB" in Di. Zun Beweis für die genannte Tatsache beziehe er sich auf die Vorlage des Gästebuchs für den genannten Zeitraum durch diese Zeugen."

Nachdem im Termin vom 29. Dezember 1982 erklärt wurde, der Hilfsbeweisamtrag werde nunmehr "hauptbeweislich” gestellt, lehnte die Strafkammer die beantragte Beweiserhebung ab, da die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Gleichzeitig wies sie darauf hin, "daß die behaupteten und als wahr unterstellten Tatsachen nicht zu dem Schluß zwingen, daß diese generelle Handhabung nicht im Einzelfall durchbrochen wurde" (Bl. 1032 d.A.).

Mit den als wahr unterstellten Tatsachen setzt sich die Strafkammer in UA S, 48/49 auseinander, wo sie u.a. ausführt:

"Schließlich hat der Angeklagte behauptet, daß der Zeuge KIM entgegen seinen Angaben in der Zeit zwischen dem 1. und 20. Mai 1980 nicht im Hotel "BB" in Die gewohnt habe. Auch in diesem Falle hat die Kammer die unter Beweis gestellten Behauptungen

-L-

a.) KM sei für die genannte Zeit im Hotel "BEREEB" nicht als Gast angemeldet gewesen,

b.) wegen des "Kriegszustandes" (Ausnahmezustandes) in der Türkei seien Anmeldungen nur nach Vorlage der Identitätspapiere durch den Anzumeldenden entgegengenommen worden und

c.) anmeldefreies Wohnen sei durch die Direktion und das Hotelpersonal nicht geduldet und im übrigen auch durch ständige Überprüfungen seitens der Militärbehörden verhindert worden,

zugunsten des Angeklagten so behandelt, als

wären sie wahr. Aus diesen als wahr unterstell-

ten Tatsachen zieht das Gericht jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß der Zeuge KB an den von ihm angegebenen fünf Tagen im Mai 1980 nicht im Hotel "BB" gewohnt hat."

Zurecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich das Landgericht mit dieser Verfahrensweise nicht an

die zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe,

Eine Wahrunterstellung muß die behaupteten Tatsachen in ihrer vollen Tragweite ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Das Gericht darf nicht von Möglichkeiten oder Eventualitäten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (KK-Herdegen, RdNr. 105 zu § 244 StPO m.w.N.).

Im vorliegenden Fall war der Beweisamtrag bereits nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, daß der Zeuge KEEEB in dem fraglichen Zeitraum überhaupt nicht in

dem Hotel "Dip" in Dig gewohnt habe. Sof: auch Anmeldeformalitäten unter Beweis gestellt wur

sollte damit diese Behauptung ersichtlich unterstiü werden. Demnach umfaßte der Beweisamtrag also nich lediglich die Tatsache, daß der Zeuge in dem Hotel nicht gemeldet gewesen sei. Eine derartige, den ob dargelegten Grundsätzen zuwiderlaufende Einengung Beweisvorbringens nimmt das Landgericht jedoch bei der Wiedergabe des Beweisamtrages und bei der Würd der als wahr unterstellten Tatsachen gerade vor (U S. 48). Der Strafkammer war es daher versagt, die "Schlußfolgerung" (UA S. 48) zu ziehen, daß der Ze im fraglichen Zeitraum im Mai 1980 nicht im Hotel "BEE" gewohnt habe, da es das Gegenteil dieser Tatsache als wahr unterstellt hatte.

Angesichts der Bedeutung der Aussage des Zeugen Ki deren Mittelpunkt die Geschehnisse in Diyarbakir « bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß das ange fochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruh

mc

ie

ern

Der Senat schließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts an. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefoctr.tenen Urteils in vollem Umfang. Auf die Erörterung der anderen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde kommt es deshalb

nicht an.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune