Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 23.08.1983 – 1 StR 488/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FAd
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 488/83 BESCHLUSS 23.8,
in der Strafsache gegen
den Elektriker Werner K MB aus Ei, geboren em ER GE 1954 in FREE i.Br., zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom
3. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Gegen das landgerichtliche Urteil bestehen aus sachlichrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken.
Der Angeklagte hat bestritten, beim zweiten Zusammentreffen am 3. Mai 1982 dem Abnehmer das Heroin übergeben zu haben, Die Übergabe habe Erwin Sch@3P vorgenommen, der ihm auf der Rückfahrt für seine Mitwirkung einen Betrag von 3.000 DM übergeben habe, Das Landgericht folgt demgegenüber den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Erwin Sch, wonach der Angeklagte das Heroin auch beim zweiten Zusammentreffen dem Abnehmer übergeben, den Kaufpreis entgegengenommen und Sch@B später 17.500 DM ausgehändigt habe (UA S. 7).
Die Glaubwürdigkeit des Zeugen SchB schließt das Landgericht einmal aus der Konstanz seiner Aussage, zum anderen daraus, daß keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien, "weshalb der Zeuge Sch@BP in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt haben sollte, zumal er selbst dadurch in seinen eigenen Verfahren, das er zu erwarten hat, keinerlei Vorteile hätte" (UA S. 8).
Diese Beweiswürdigung muß aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die Angaben des Zeugen Schi liefen sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich des sich anschließenden Tatgeschehens darauf hinaus, er habe dem Angeklagten zwar das Heroin geliefert, sei jedoch an den Geschäften mit dem Abnehmer nicht beteiligt gewesen. Es liegt auf der Hand, daß dieses Vorbringen geeignet ist, seine Beteiligung an der Tat in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, denn damit würde die Abwicklung des Geschäfts allein in die Verantwortung des Angeklagten fallen. Daraus konnte Sch in seinem eigenen Verfahren durchaus Vorteile erwarten, denn er erscheint als Tatbeteiligter, der selbst wenig Kontakte besaß und solche Geschäfte allein gar nicht abwickeln konnte. Die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts läßt sich mit den allgemeinen Grundsätzen strafrechtlicher Bewertung nicht in Einklang bringen.
2. Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.
Herdegen Kuhn Maul
Schikora RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Herdegen
PA