Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 16.08.1983 – 1 StR 436/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 436/83 BESCHLUSS Auf:
in der Strafsache
gegen
Werner R m aus Sch (Kreis Woiiip-Ce), dort geboren am MB. Emm 1957, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
H
HALF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1983 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist;
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II, Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
III, Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt hat, kommt dem Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung zu. Der Besitz des "Haschischbrockens" stellt eine einheitliche, durchgehende Handlung dar, auch
wenn die Menge des Betäubungsmittels im Lauf der Zeit reduziert worden ist. Hinsichtlich der abgegebenen Teilmengen geht der Tatbestand des Besitzes in der Begehungsform der Abgabe auf. Der fortdauernde Be-
sitz der Restmenge kann hierzu in Tateinheit stehen.
Daß die Verurteilung insoweit unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Das minderschwere, untergeordnete Delikt des Besitzes ist jedenfalls nicht in der Lage, die selbständigen Taten der Abgabe zu einer Einheit zu verbinden (vgl. zu allem die Senatsbeschlüsse vom 19.8.1982 - 1 StR 749/81 und 1 StR 87/82).
Somit hat der Schuldspruch in Fall II 2 a keinen Bestand, die Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Rechtsfehler auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die weiteren Angriffe der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich eindeutig, daß der Angeklagte mit dem Betäubungsmittel
Add
sowohl die deutsche Zoll- als auch die Hoheitsgrenze überschritten hat (vgl. im übrigen BGHSt 31, 215).
Herdegen Kuhn Maul Schikora Schimansky