Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 05.08.1983 – 2 StR 440/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 440/83 BESCHLUSS > nt in der Strafsache gegen

1. Detlef Wolfgang Sigmund S t mEEEEEEn aus KM, dort geboren am @P. EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Andreas Peter HE aus Km, dort geboren am. MM 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten StB gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II, Auf die Revision des Angeklagten HB wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten StB ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten Ha, soweit sie dem Schuldspruch gilt; zum Strafausspruch hat sie dagegen mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Jugendkammer, die den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt, ihm dagegen die Tötung des Opfers nicht angelastet hat, führt im Rahmen der Strafzumessungserwägungen u.a. aus (UA S, 23):

"Schließlich ist Hahn vorzuwerfen, daß er nicht den geringsten Versuch zu Rohrbergs Rettung unternommen hat, obwohl er selbst an der Entführung und Hilflosmachung des Opfers mitgewirkt hatte. Während Rohrbergs Tötung ging es ihm nur darum, sich vor Entdeckung zu schützen; und aus diesem Grund hat er noch nicht einmal versucht, StB durch Worte von seiner Tat abzuhalten."

Diese Strafzumessungserwägungen sind - ohne daß es auf andere Bedenken ankommen könnte - schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie in einem unauflösbaren Widerspruch zu denjenigen Ausführungen stehen, mit denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, den Angeklagten für den Tod des Opfers strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen; eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, Totschlags oder Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist nämlich deshalb unterblieben, weil der Angeklagte, wie es auf UA S. 20 heißt,

-Lb-

"nit einer Tötung des Opfers durch Ste möglicherweise nicht gerechnet hat und damit auch nicht rechnen mußte, und weil nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, daß

schon tot, oder doch tödlich verletzt war, als He die Drosselung durch StB gesehen hat."

Wenn der Angeklagte mit einer Tötung des Opfers durch StB weder gerechnet hat noch zu rechnen brauchte und die Tötungshandlung erst wahrnehm, als Pe Tod schon besiegelt war, dann kann ihm nicht vorgeworfen werden, keinen Versuch zur Rettung Rep unternommen zu haben. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Erörterung, ob für einen solchen Vorwurf dann Raum wäre, wenn der Angeklagte, als er St Tun bemerkte, irrtümlich angenommen hätte, REM sei noch zu retten; denn für eine solche Annahme des Angeklagten bieten die getroffenen Feststellungen keinerlei Anhalt.

-5_.

Daß die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen die gegen den Angeklagten verhängte Strafe beeinflußt haben, ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern liegt angesichts der hohen Strafe (8 Jahre Jugendstrafe) auf der Hand. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

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