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BGH Urteil vom 04.08.1983 – 4 StR 314/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Heinz Dieter Michael H GB aus HB geboren am GE 195° in sum,

wegen gefährlicher Körperverletzung

BZ 84

AR

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwältin mn

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EM als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

AR

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags angenommen. Die Revision ist begründet:

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau BED mit einem Messer, das eine 17,5 cm lange Klinge hatte, vorsätzlich einen Stich in den Unterleib versetzt und ihr eine Schnittwunde im Halsbereich beigebracht; sodann ist er geflüchtet. Durch den Stich wurde u.a. die im Bauchraum verlaufende Beirhauptschlagader der Zeugin völlig durchtrennt, so daß die Verletzte bei ihrer Einlieferung in die Klinik einen hohen Blutverlust erlitten hatte und ihr Tod nur durch eine sofortige Operation verhindert werden konnte.

Das Landgericht, das keine eindeutigen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand eines Tötungsdelikts getroffen hat, meint, der Angeklagte sei "von dem an sich gegebenen versuchten Tötungsdelikt gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten"; denn "zu dem Zeitpunkt, als er von der Zeugin BB abließ, konnte der Angeklagte noch nicht davon ausgehen, alles zur Vollendung der Tötung Erforderliche getan zu haben" (UA 11). An anderer Stelle des Urteils heißt es, daßer selbst zunächst nicht sicher war, alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben (UA 12). Das

Landgericht nimmt damit einen unbeendeten Versuch an und bejaht sodann die Freiwilligkeit des Rücktritts.

2. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen weder die Annahme eines. unbeendeten Versuchs noch genügen sie zur Bejahung der Freiwilligkeit des Rücktritts.

a) Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch kommt es entscheidend auf die Vorstellung des Täters an, nämlich ob er seiner Auffassung nach alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan hat (BGHSt 31,

170 £ff). Rechnet er mit einer nicht nur entfernten Möglichkeit, daß das bereits Getane ausreicht, so ist beendeter Versuch gegeben (BGHSt 22, 330, 331, 332; 31, 170, 175, 177; BGH bei Dallinger MDR 1970, 381). Entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 12) ist zur Annahme eines beendeten Versuchs nicht erforderlich, daß sich der Angeklagte sicher war, alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan

zu haben. Kann ein Täter nämlich nicht sicher beurteilen,

ob sein bisheriges Tun dafür ausreicht, hält er dies aber ‚für möglich und unterläßt er weitere Ausführungshandlungen, dann sieht er regelmäßig nur davon ab, den Erfolgseintritt sicherer zu machen (BGHSt 31, 170, 176). Demgegenüber

kann unbeendeter Versuch dann angenommen werden, wenn

der Täter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun der

Erfolg nicht eintreten wird.

b) Da nach dem festgestellten Tatgeschehen nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte die Anzahl der Stiche bzw. Schnitte mit dem Messer von vornherein geplant

AK

hatte (vgl. BGHSt 31, 46, 48), kommt es entscheidend auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Hier-

zu enthält das angegriffene Urteil jedoch nur unzureichende Feststellungen. Es ist denkbar, daß der Angeklagte meinte oder mit der Möglichkeit rechnete, das Erforderliche zur Tötung der Zeugin getan zu haben (beendeter Versuch), oder daß er sein Tun noch nicht als ausreichend ansah und weiter auf sein Opfer eindringen wollte (unbeendeter Versuch).

Für die erste Alternative könnte sprechen, daß der Angeklagte nach seiner Festnahme den Kriminaloberkommissar TEE fragte, ob die Zeugin BB tot sei und auf dessen verneinende Antwort erwiderte "Scheiße" und "sie hat nichts anderes verdient, so wie die mich gelinkt hat" (UA 7).

c) Die unzureichenden Feststellungen wirken sich

auch auf die Erörterung der Freiwilligkeit des Rücktritts aus.

Liegt ein beendeter Versuch vor, so ist der Angeklagte wegen eines versuchten Tötungsdelikts strafbar, da er nichts getan hat, um die Vollendung der Tat zu verhindern (BGHSt 31, 46, 48 f). Auf die Frage der Freiwilligkeit kommt es dann nicht mehr an.

Liegt ein unbeendeter Versuch vor, könnte Freiwilligkeit des Rücktritts nur bejaht werden, wenn der Angeklagte die Ausführung seines Plans noch für möglich hielt, ihn jedoch nicht mehr durchführen wollte, also auf die Vollendung der Tat verzichtete. Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte von der Verletzten abließ, bevor diese um Hilfe rief und durch ihren Sohn die Nachbarn alarmiert wurden (UA 7). Wenn das Landgericht

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zugunsten des Angeklagten davon ausging, daß der Ange-

klagte vor den Hilferufen und dem Hilfeersuchen von der

Tat abließ, so wäre zur Bejahung der Freiwilligkeit

die weitere Feststellung erforderlich gewesen, daß der Angeklagte nicht aus Furcht vor alsbaldiger Entdeckung

(vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 3 StR 419/79 -), sondern aus anderen Gründen die Vollendung der Tat nicht mehr wollte (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 24 StGB Rdn 6 und

6 a). Solche Gründe sind bisher nicht festgestellt. Es reicht hierfür nicht aus, wenn das Landgericht wiederum nur auf

die (äußeren) Umstände der Tat und nicht auf die Vorstellungen des Täters abhebt, indem es ausführt (UA 11): "Als der Angeklagte von der Zeugin Be abließ, waren noch keine

Nachbarn aufmerksam geworden und in Erscheinung getreten,

mit deren unmittelbar bevorstehendem Eingreifen er hätte rechnen müssen. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, daß er von der Zeugin BB nur abließ, um eine unmittelbar bevorstehende Entdeckung seiner Täterschaft zu verhindern. Da er den Kindern der Zeugin DB. den Zeugen Alexander und Frank BOB, bekannt war, konnte er ohnehin nicht damit rechnen, unerk davonzukommen." Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte mit solchen Umständen rechnen mußte, sondern mit weichen Umständen er tatsächlich gerechnet hat, was also seine Beweggründe waren, als er von seinem Opfer abließ.

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3. Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:

Es dürfte sich empfehlen, für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Ta

auf die lange Rückrechnungszeit zuzuziehen.

tzeit - schon in Hinblick - einen Sachverständigen

Salger Knoblich Goydke

Jähnke Meyer-Goßner