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BGH Urteil vom 02.08.1983 – 1 StR 453/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 453/83 URTEIL MR.

in der Strafsache

gegen

die Datentypistin Paulette K 4 aus St - Bad CB, scvoren am @. EB 1936 in Con (N: ),

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes

AL

AL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEED zu: mu

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 1983 wird verworfen, Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

AG

Gründe§

1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2. Die geschiedene, unter ihrem Mädchennamen lebende

42 Jahre alte Angeklagte und der verheiratete 49 Jahre alte Werner REM unterhielten seit Frühjahr 1978 ein Liebesverhältnis, ohne daß RER sich von seiner Frau getrennt oder ein Eheversprechen abgegeben hätte. Trotz häufiger Zerwürfnisse dauerte das Verhältnis bis zum Tattag (9. September 1982) an. Zu Streitigkeiten kam es insbesondere, weil die Angeklagte sich ärgerte, wenn R&B nach einem bei ihr verbrachten Abend plötzlich erklärte, jetzt nach Hause zur Familie zu gehen; weil andererseits RB eifersüchtig war und hinter jedem an die Angeklagte gerichteten Telefonanruf einen Nebenbuhler vermutete. Jeweils - so auch am Vorabend der Tat - beschimpfte R@R die Angeklagte mit ordinären Ausdrücken. Diese vergalt in ähnlicher Weise, wenn auch mit weniger ordinären Worten. Zu tätlichen Auseinandersetzungen kam es nicht.

Am Tattag holte die Angeklagte RE an seiner Arbeitsstelle ab und fuhr mit ihm zu ihrer Wohnung. Im Lauf des Abends bat sie Re, er solle die Nacht bei ihr verbringen. Dieser lehnte ab; er müsse am nächsten Morgen frühzeitig zur Arbeit gehen und von der ehelichen Wohnung etwas zur Arbeitsstelle mitnehmen. Außerdem werde man ja über das nächste Wochenende - wie zuvor vereinbart - miteinander einen Ausflug unternehmen. Als die Angeklagte auf ihrem Wunsch beharrte, beendete Rp das sich anschließende

Hin und Her mit dem "Schwäbischen Gruß", legte sich, weil er müde war, auf das Bett der Angeklagten und schlief sofort ein.

Dieses Verhalten empfand die Angeklagte als Demütigung und Erniedrigung. In einer "plötzlichen Wutaufwallung" (UA S. 12) holte sie ein Küchenmesser und stieß es dem Schlafenden mit Tötungsvorsatz wuchtig in den Oberbauch. Als RED daraufhin erwachte, stach sie noch zweimal zu. RG wurde lebensgefährlich verletzt, konnte aber die Wohnung noch verlassen und wurde gerettet.

3. Die Revision ist der Ansicht, der Fall weise außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) auf. Das führe zwar - weil hier schon wegen der Möglichkeit der Versuchsmilderung nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden müsse - nicht für sich zu einer Milderung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nötige aber zu besonderer Berücksichtigung dieser Umstände bei Bemessung der Versuchsstrafe. Die Strafkammer habe eine hinreichende Gesamtbewertung nicht vorgenommen.

4. Ob die in der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 30, 105 zur Anwendbarkeit von § 49 StGB entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn lebenslange Freiheitsstrafe schon deshalb nicht verhängt werden muß, weil es beim versuchten Mord geblieben ist, ob in solchem Fall also doppelte Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. Rangier NStZ 1982, 229), kann hier dahinstehen, weil nach den Feststellungen außergewöhnliche Umstände im Sinne jener Entscheidung nicht vorliegen. Zwar war das Liebesverhältnis zwischen der Angeklagten und dem Verletzten von Spannungen geprägt, die immer wieder zu den

geschilderten Auseinandersetzungen führten. Indes fehlte diesen Vorfällen und dem Gesamtbild der Beziehungen der Stempel des Außergewöhnlichen.

Wenn in der genannten Entscheidung des Großen Senats als Beispiele, die zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, auch Taten aufgeführt sind, "die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben" (aaO S. 119), so ist das nicht dahin auszulegen, jedes Verhältnis, das in dieser oder ähnlicher Weise charakterisiert werden kann, führe ohne weiteres zur Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Umstände müssen vielmehr in einem Maße außergewöhnlich sein, daß von einem "Grenzfall" gesprochen werden kann (aaO 3. 119; vgl. auch BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033).

5. Das enthob das Landgericht - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht der Pflicht, im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Indes hat sich die Strafkammer dieser Aufgabe nicht entzogen. Sie hat das im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ausführlich beschriebene Verhalten des Verletzten dahin gewürdigt, daß er "ganz erheblich zum Entstehen der Situation beigetragen hat", daß die Angeklagte vom Verletzten "am Tattag und auch am Tag zuvor erheblich gekränkt worden war, nachdem RB sie schon geraume

Zeit immer wieder durch sein Verhalten und auch durch üble Beschimpfungen gedemütigt hatte" (UA S, 35). Wenn das Landgericht demgegenüber den Anlaß, der letztlich zur Tat führte, als "nichtig" bezeichnete, weil er "nur ein Vorfall aus einer Reihe gleichwertiger gegenseitiger

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Beschimpfungen" war (UA S, 36), so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; insbesondere geht der Vorwurf der Revision fehl, das Landgericht habe die "Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung außer acht gelassen" und den unmittelbaren Anlaß zur Tat "isoliert zum Zwecke der Strafschärfung" verwertet.

Da der Strafausspruch auch sonst nicht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, bleibt die Revision der Angeklagten ohne Erfolg.

Herdegen Schikora Foth Granderath Schimansky