Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 27.07.1983 – 3 StR 183/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Innen- und Außendienstmitarbeiter Norbert Josef

LE zus Emm, dort geboren am Em 1936,

wegen Betrugs u.a.

PAdh

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Me als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt up au: Demmin als Verteidiger,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. November 1982 wird

verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

PL

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Revision des Angeklagten muß der Erfolg versagt bleiben.

I, Die Verfahrensrügen

1. Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin WEB fiir die Behauptung, diese habe in einer näher bestimmten Zeit die gleichen Arbeiten wie der Angeklagte ausgeführt, hat die Strafkammer zutreffend verworfen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Die Revision stützt ihre andere Auffassung darauf, der Beweisamtrag habe sich auch gegen die Feststellung gerichtet, wonach die UA S. 32 näher bezeichneten Stundenzettel vom Angeklagten selbst ergänzt worden sind. Eine solche Auslegung des Hilfsbeweisamtrags geht aber nicht nur an dessen Wortlaut, der eine solche Zielrichtung nicht erkennen läßt, sondern auch an der Tatsache vorbei, daß der Angeklagte selbst nicht in Abrede gestellt hat, die Stundenzettel ergänzt zu haben (UA S. 32).

2. Bereits daran scheitert auch die Rüge, die Strafkammer habe es in Verletzung ihrer Aufklärungspflicht versäumt, einen Schriftsachverständigen heranzuziehen. Dazu bestand angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten sowie der Bekundung der Zeugin NEE, nach der Schreibweise der auf den Stundenzetteln angebrachten Ergänzungen stammten diese von dem Ange-

klagten, keine Veranlassung; mit seiner Erklärung, er habe keine Manipulationen vorgenommen (UA 3. 30), hat der Angeklagte lediglich behauptet, die auf den Stundenzetteln zusät lich vermerkten Abschläge seien auch tatsächlich ausbezahlt worden. Dazu konnte ein Schriftsachverständiger nichts sager

3. Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin WO , wonach die Übung bestand, im Falle einer zusätzlic Lohnforderung eines Mitarbeiters innerhalb derselben Lohnwoche den weiteren Betrag mit einer Klammer versehen auf den Lohnzettel zu schreiben, ohne diesen zweiten Betrag immer auf einem weißen Blankoformular quittieren aulassen, und wonach tatsächlich erteilte Quittungen vereinzelt weggeworfen worden seien, hat die Strafkammer - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - mit rechtlich einwandfreier Begründung verworfen. Sie hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Arbeitnehmer die auf den näher bezeichnete Stundenzetteln ergänzend aufgeführten Abschlagszahlungen nic erhalten haben (UA S, 31, 34/35). Mit der Möglichkeit, daß zwischen den Arbeitnehmern des Unternehmens und diesem selb Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen konnten, ob bestimmte Zahlungen an die Arbeitnehmer geleistet worden Se: oder nicht, hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer gerechnet (UA S, 39). Dazu bestand um so mehr Anlaß, wenn man von dem - mit dem Hilfsbeweisamtrag behaupte ungenauen Umgang mit Belegen ausgeht, Von dieser Grundlage aus war die Strafkammer der Auffassung, dem Angeklagten sei auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Buchungsfachmann bekannt gewesen, daß bei dem behaupteten Umgang mit Belegen

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der Verdacht der Unterschlagung oder der Untreue aufkommen könne und daß er sich als wegen Untreue dreimal Vorbestrafter der behaupteten Übung, sich zusätzliche Abschlagszahlungen nicht immer quittieren zu lassen, nicht angeschlossen hätte. Diese einleuchtende tatrichterliche Erwägung ist aus Rechtsgründen so wenig zu beanstanden,

wie der von der Strafkammer daraus gezogene Schluß,

daß die Beweisbehauptung danach für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Das Landgericht geht dabei nicht, wie die Revision meint, auf Grund eines Erfahrungssatzes vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung aus. Vielmehr schließt es in zulässiger Weise aus der Persönlichkeit des Angeklagten und im Zusammenhang mit den von diesem gemachten Erfahrungen auf dessen Verhaltensweise unter den mit dem Beweisamtrag behaupteten äußeren Bedingungen.

Damit stützt es sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint,

auf eine bloße Vermutung dahin, dem Angeklagten sei eine strafbare Ausnutzung eines regellosen Umgangs mit Belegen deshalb zuzutrauen, weil er einschlägig vorbestraft ist, sondern auf die nicht nur mögliche, sondem naheliegende

Erwägung, der Angeklagte würde sich, wenn er korrekt gehandelt

hätte, nicht unnötig dem unbegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung dadurch ausgesetzt haben, daß er Quittungen über tatsächlich erfolgte Zahlungen vernichtet hätte. Daß gerade er, selbst unabhängig von seinen Vorstrafen, im Falle unaufgeklärter Fehlbeträge einem solchen Verdacht ausgesetzt sein würde, lag auf der Hand, da er für die Auszahlung der Beträge zuständig und damit verantwortlich war. Wenn die

Strafkammer die mit dem Hilfsbeweisamtrag behaupteten vereinzelten Nachlässigkeiten im Umgang mit Geld und mit Quittungen als für das Verhalten des Angeklagten belanglos ansah, so hält sie sich damit im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Erwägungen.

4, Die Strafkammer hat auch nicht ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie nicht die einzelnen Arbeitnehmer, die erklärt hatten, einen Teil der Abschlagszahlungen nicht erhalten zu haben, hierzu vernommen, sondern sich mit der Vernehmung des Zeugen Heier begnügt hat. Zu einer Vernehmung der einzelnen Arbeitnehmer mußte sie sich um so weniger gedrängt sehen, als die von diesen behaupteten Differenzen jeweils mit den auf den Stundenzetteln nachträglich aufgeführten Beträgen übereinstimmten und als auch die den Arbeitnehmern ausgehändigten rosafarber Blätter 4 der Stundenzettel die nachträglich auf den Blätter 1 und ? angeführten Ergänzungen nicht enthielten (UA S. 35).

5. Die Rüge, § 265 StPO sei dadurch verletzt, daß der Angeklagte ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis wegen mehrerer Taten verurteilt worden sei, während die Anklage ihm teilweise tateinheitlich begangene Vergehen zur Last gelegt habe, ist offensichtlich unbegründet. Wegen der nach der Anklageschrift tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung ist der Angeklagte überhaupt nicht verurteil worden,

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II. Zur Sachrüge:

Die Urteilsgründe enthalten nicht den von der Revision (Revisionsrechtfertigung S. 10 bis 12) als Verstoß gegen die Denkgesetze gerügten Widerspruch, Nach ihnen hat der Angeklagte zwar Manipulationen an den Stundenzetteln bestritten, aber nicht in Abrede gestellt, diese ergänzt zu haben „ Darin liegt kein Widerspruch, weil die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten dahin würdigt, daß er lediglich behauptet, die eränzend vermerkten Abschlagszahlungen habe er auch tatsächlich geleistet.

Auch die Strafzumessungserwägungen des Urteils enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth

Dr. Gribbohm Kutzer