Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 26.07.1983 – 5 StR 384/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Gärtner Peter RW aus Hoi. geboren am EB 1942 in DEEP,
wegen fortgesetzten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
‘Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt m in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mp
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt uuEEEEEEEE
als Verteidiger, . Justizangestellte
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. |
Wie die Revision mit Recht beanstandet, lassen die Feststellungen nicht ausreichend erkennen, ob der Angeklagte die Firma U (Fall 11, 1 der Urteilsgründe) und seine Lieferanten Pi (Fall II, 6) und Om (Fall 11, 7) vorsätzlich geschädigt hat. Das Landgericht hat den Angeklagten in vier von den sieben angeklagten Fällen mit der Begründung freigesprochen, der Angeklagte habe in diesen Fällen (Tatzeit: September bis November 1980) darauf vertraut, aufgrund "seiner unbestrittenen Fähigkeiten als Landschaftsgärtner" in der Lage zu sein, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen; er habe sich lediglich "verspekuliert" (UA S. 15). Mit diesen Fest stellungen ist ohne die Angabe weiterer Tatsachen nicht zu vereinbaren, daß der Angeklagte bei der Firma U schon ab Herbst 1979 beabsichtigt haben soll, die Rechnungen nicht mehr zu bezahlen
(UA S. 8). Allein die Täuschung über die Identität des Auftraggebers besagt nicht, daß der erledigte Auftrag nicht bezahlt werden soll. Davon geht auch das Landgericht selbst aus. Denn es hält eine "Betrugsabsicht" bei den Bestellungen im Mai und Juli 1979 nicht für gegeben, weil der Angeklagte "noch auf eine gute Entwicklung des Gartenbaubetriebs vertrauen durfte" (UA S. 15).
-uL-
In den Fällen II, 6 und II, 7 der Urteilsgründe stellt das Landgericht nur fest, daß der Angeklagte für den Gartenbaubetrieb DEE, dessen Inhaberin seine Ehefrau war, Pflanzen von den Baumschulen Peg und Oltmanns bezogen hat, die später nicht bezahlt worden sind. Ob der Angeklagte diese Lieferfirmen bei der Aufgabe der Bestellungen schädigen wollte oder eine Schädigung billigend in Kauf nahm, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Daß er schon vorher eine eidesstattliche Versicherung über seinen Vermögensstand nach § 807 ZPO abgegeben hatte (UA S. 11),gibt nichts dafür her, ob die Firma DEN bei der Aufgabe der Bestellung zahlungsunfähig und die für sie handelnden Per- . sonen zahlungsunwillig waren.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte