Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 26.07.1983 – 5 StR 341/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Thomss J EEE zu: u, geboren am EEE 1959 in up,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
dd
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Beweiswürdigung weist Widersprüche auf, die zur Aufhebung des Schuldspruchs führen müssen.
In der Auseinandersetzung mit dem Einwand des Angeklagten, er habe in Notwehr gehandelt, bemerkt der Tatrichter, der Zeuge SEEN habe "Bekundungen gemacht -Ruf des Angeklagten: 'Kommt her, ich steche Euch ab! '-, die den Gedanken an eine Notwehrsituation des Angeklagten als geradezu abwegig erscheinen lassen" (UA S. 8). An anderer Stelle der Urteilsgründe läßt der Tatrichter dagegen erkennen, daß er einen solchen Ruf des Angeklagten nicht für erwiesen, sondern nur für möglich hält; das Schwurgericht sieht "eine mögliche Erklärung" für die Verfolgung des Angeklagten durch mehrere Zeugen in der Aussage
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des Zeugen SED, nach der der Angeklagte gerufen hat "Kommt her, ich stech Euch ab!!" (UA S, 5 bis 6). Der Senat kann die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht nachprüfen, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob der Tatrichter von dem drohenden Ausruf des Angeklagten überzeugt war oder nicht. Die Frage ist für den Schuldspruch von Bedeutung, weil die vom Tatrichter festgestellte Verfolgung des Angeklagten immerhin Hinweise auf eine Notwehrsituation oder doch jedenfalls auf die irrige Annah-
‘ me solcher Verhältnisse gab.
Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung auch Gelegenheit haben, sich im Zusammenhang mit der von dem Zeugen StB mitgeteilten Bemerkung des Zeugen Horst MED "Dieser Idiot, wie konnte er sich nur mit einem Messer wehren!" (UA 5. 8) mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, daß der Zeuge Horst Mi von einem Angriff auf den Angeklagten gesprochen hat, gegen den sich dieser mit dem Messer gewehrt hat. Näherer Begründung wird sodann auch die Annahme des Tötungsvor-. satzes, zumal hinsichtlich des Messerstichs auf den Zeugen Le, bedürfen; der Angeklagte fühlte sich nach seiner "nicht zu widerlegenden" Einlassung bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 o/oo "erheblich angetrunken, 'wie auf den Kopf geschlagen'" (UA S. 17). Schließlich wird es im Hinblick auf die Frage der Putativnotwehr auch notwendig sein, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemeint hat, er werde von mehreren Männern verfolgt. In dem angefochtenen Urteil heißt es zwar, der Angeklagte habe "nach seiner eigenen Einlassung von einer Verfolgung durch die Zeugen
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FO, Horst MÄR und SEEN nichts bemerkt" (UA S. 16); indessen machen die Urteilsgründe nicht deutlich, wie sich
diese Interpretation der Einlassung des Angeklagten mit der Angabe des Tatrichters verträgt, der Angeklagte habe sich damit verteidigt, daß sich mindestens drei bis vier Personen "immer bedrohlicher von allen Seiten genähert und
ihn umkreist" hätten (UA S. 9).
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte