Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 07.07.1983 – 4 StR 218/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Rudolf 1 u zu: SCHE BB, geboren am ED 1933 ir DEE, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Totschlags

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, ‚die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

14. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Totschlags ist rechtlich be- . denkenfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, entfernt sich von den tatrichterlichen Feststellungen, die den Senat binden. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer daher nicht gehört werden,

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Anwendung des durch § 213 StGB für minder schwere Fälle vorgegebenen Strafrahmens mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. Nach der 1. Alternative dieser Bestimmung tritt Strafmilderung u.a. ein, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Diese Voraussetzungen können vorliegen.

a) Die Getötete, mit der der Angeklagte ein Liebesverhältnis unterhielt, hatte ihn unmittelbar vor der Tat aufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen und erklärt, er sei ja nichts, habe nicht einmal ein Auto und kotze sie an; sie könne "bumsen", mit wem sie wolle und habe es nicht nötig, sich nachspionieren zu lassen. In diesem Ausbruch, der an eine Frage des Angeklagten nach ihrem Verbleib am vorvergangenen Abend anschloß, erblickt das Landgericht eine schwere Beleidigung, die den Angeklagten auf der Stelle zur Tat hinriß. Es ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte sei an den erlittenen Schmähungen nicht schuldlos, Dazu führt es aus, der Angeklagte habe den Bewegungsspielraum der Frau so eingeengt, daß diese das Gefühl gehabt habe, er "nehme ihr die Luft zum Atmen". Sein Verhalten habe er in eine aufdringlich liebevolle und übertrieben fürsorgliche A ‚gekleidet. Er sei ihr schließlich so auf die Nerven gefallen, daß sie sich zur Lösung des Verhältnisses entschlossen gehabt habe. Am Tatabend sei er unter einem Vorwand in ihre Wohnung gelangt. Obwohl die Getötete zu erkennen gegeben habe, daß seine Anwesenheit ihr unerwünscht war, habe er sich häuslich vor dem Fernsehgerät niedergelassen und sich nicht stören lassen. Seine schließlich gestellte Frage nach ihrem Verbleib am vorvergangenen Abend sei daher ein Anstoß gewesen, der die ausgelöste Schimpfkanonade als verständliche Reaktion erscheinen lasse, Das aufdringliche Verhalten des Angeklagten begründe seine überwiegende Schuld an der Vergiftung der Atmosphäre.

b) Damit ist eine "eigene Schuld" an der Entstehung des Zornaffekts nicht dargetan. Nach den Feststellungen kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte die Atmesphäre vergiftet habe, Daß die Getötete sich von ihm lösen wollte, wußte er nicht. Sie hatte ihm - Jedenfalls nach den bisherigen Fest-Stellungen - auch keine Vorhaltungen über seine ihr unangenehm gewordene Art gemacht. Am Tatabend traf sie sich verabredungsgemäß mit ihm, ließ ihn, wenn auch widerstrebengd,, in ihre Wohnung ein und leistete ihm am Fernsehgerät Gesellschaft. Ihrem Verhalten konnte er allenfalls entnehmen, daß er am Tattage nicht willkommen sei; eine vergiftete Atmosphäre herrschte nicht,

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt aber auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht die Annahme eigener Schuld.

Diese liegt vor, wenn der Täter dem Opfer im gegebenen Augenblick genügende Veranlassung zu seinen beleidigenden Worten gegeben hatte (BGH 1 StR 667/72 bei Dallinger MDR 1974, 723; BGH NStz 1981, 300, 301). Insbesondere im Rahmen von Ehe und geschlechtlicher Partnerschaft wird diese Beurteilung

erfordern (BGH LM StGB § 213 Nr. 6; BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 135/75). Eine solche Betrachtung kann bei lange aufgestauten oder allmählich angewachsenen Spannungen ergeben,

daß ein an sich geringfügiger Anlaß ausreicht, um die Reaktion des Partners als verständlich und angemessen (vgl. auch BGH NStZ 1981, 479) erscheinen zu lassen.

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Das Landgericht will diesen in der Rechtsprechung gesicherten Grundsätzen an sich zwar folgen. Es übersieht aber, daß "genügende Veranlassung" nicht gleichbedeutend mit bloßer Verursachung ist. Nach dem Gesetzeswortlaut muß das Verhalten des Täters diesem vorwerfbar sein. Das bedeutet zunächst, daß auf seine Sicht der Dinge abzustellen ist. Ein objektiv zu erhebender Vorwurf kann nur an Umstände anknüpfen, die der Täter kennt oder kennen muß. In diesem Rahmen braucht der Täter dann zwar nicht vorsätzlich oder fahrlässig nach den Maß stäben strafrechtlicher Schuld gehandelt zu haben. Bloße Ungeschicklichkeit, Verständnislosigkeit oder Unreife in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen scheiden jedoch regelmäßig aus, weil sie sich einer Bewertung durch das Strafrecht entziehen. Eben dies aber hält das Landgericht dem Angeklagten vor. Seine aufdringlich liebevolle und übertrieben fürsorgliche Art enthielt, soweit Einzelheiten festgestellt sind, ganz überwiegend Ungeschicklichkeiten ohne Regelverstoß. Aufdringlickkeiten wie übermäßig zahlreiche Telefonanruf während der Arbeitszeit störten die Getötete zunächst nicht. Sie war zudem eine erwachsene, verheiratete Frau. Der Angeklagte durfte daher erwarten, daß sie ein Gebaren, das ihr lästig zu werden begann, offen ansprechen würde (vgl. BGH NJW 1983, 293). Ohne einen solchen Hinweis mußte der Angeklagte nicht einrechnen, daß er sich fehlsam verhalte. Nicht anders verhielt es sich am Tatabend. Der Wunsch der Frau, allein zu bleiben, konnte für den Angeklagten, der ihre innere Abkehr von ihm nicht kannte, eine augenblickliche Regung sein. Die Mißachtung dieses Wunsches war zwar nicht korrekt; mangels einer klaren Äußerung der Frau zu diesem Punkt er-., wächst ihm aber auch daraus kein Vorwurf, Als sie deutlich wurde, war er dann auch bereit zu gehen. Aus seiner Sicht bestand deshalb für die folgenden Beleidigungen objektiv kein verständlicher Anlaß.

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Sonstige Umstände, die ein Verschulden des Angeklagten ergeben könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt, Die fehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB nötigt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Senat weist ferner darauf hin, daß die Voraussetzungen der >, Alternative des § 213 StGB im einzelnen zu prüfen sein werden,

Hürxthal Knoblich . Ruß

Goydke Jähnke