Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 29.06.1983 – 2 StR 190/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AA
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 190/83 URTEIL 96)
in der Strafsache
gegen den Verwaltungsangestellten Otto Walter P EEE aus N-Iiib, dort geboren am EEE 1928, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
AST
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B, Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ip au: EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte zB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
16. November 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
A
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet; die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den Strafausspruch,. Zu Unrecht beanstanden der Angeklagte und der Generalbundesanwalt die Erwägungen, mit denen das Gericht das Vorliegen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint hat.
Der Beschwerdeführer versucht im wesentlichen, die Feststellungen des Tatrichters durch eigene Sachdarstellungen zu ersetzen und zu ergänzen. Das ist unzulässig. j
Der Generalbundesanwalt weist zunächst zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat. Er meint jedoch, die vom Gericht zugunsten des Angeklagten angeführten Gesichtspunkte seien gegenüber den zu seinem Nachteil sprechenden so überwiegend, daß das Ergebnis der Abwägung nicht nachvollziehbar sei. Überdies habe die Strafkammer dem Zeitraum, in dem sich das die Tat auslösende Geschehen vollzogen habe, eine ihm nicht zukommende Bedeutung für die psychische Verfassung des Angeklagten beigemessen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach den Urteilsfeststellungen und den Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfrage war der Angeklagte von der Mitteilung der Frau Po, sich von ihm trennen zu wollen, tief und schmerzlich getroffen; er hatte die Nachricht seiner Freundin, auch und gerade nachdem ihm die Endgültigkeit des Entschlusses bewußt geworden war, als niederschmetternd empfunden. In diesem affektiven Zustand hat er seine Freundin erdrosselt. Das Gericht hat Jedoch den so umschriebenen Affekt nicht als beherrschend angesehen, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht in dem Sinn, daß er diese Stärke anfänglich gehabt, aber bis zu dem mehr als fünf Minuten später liegenden Tatzeitpunkt verloren habe. Vielmehr hat die Strafkamner ihrer Beurteilung das innerhalb dieses Zeitraums vom Angeklagten gezeigte Verhalten zugrunde gelegt, nämlich seine jederzeit zielgerichteten, sachgerechten, teils bittenden, teils bestimmenden Aufklärungs- und Umstimmungsbemühungen sowei seine anschließenden Handlungen bei Vorbereitung und Durchführung der Tat. Daraus hat sie rechtsfehlerfrei gefolgert, daß die Tötung auf "rationalen Überlegungen entscheidend beruhte" - nämlich auf dem Wunsch und der egoistischen Einstellung, einer Demütigung zu entgehen und seine Freundin keinem anderen zu überlassen - sowie daß der durch die Mitteilung hervorgerufene und die Tat begleitende Affekt die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt habe.
AA
-5.
Die Strafkammer hat alle diese Gesichtspunkte - wenn auch zur Vermeidung von Wiederholungen nur in gedrängter Fassung - in die Strafzumessungserwägungen einbezogen.
Wenn ihr auf dieser Grundlage die gesamten für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht dafür ausreichten, die Tat als minder schweren Fall des Totschlags zu bewerten, wenn sie vielmehr daraus nur die Folgerung ziehen konnte, die Strafe nahe der Untergrenze des Normalstrafrahmens festzusetzen, so ist darin kein mit der Revision angreifbarer Bewertungsfehler zu erkennen. Daß die Strafkammer dabei das von ihr im einzelnen festgestellte Verhalten, das der Angeklagte kurz nach der Tat gezeigt hat, bei der Strafzumessung übersehen haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.
Mösl Maier Theune
Niemöller Gollwitzer