Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.06.1983 – 3 StR 178/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR_178/83 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Bernd Enil M EEEB .aus Vi, dort geboren am EEEEEB 1954
wegen versuchten Totschlags
I
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1983 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere 'als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit der Sachrüge. Ihnen kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begegneten sich am Neujahrsmorgen, dem 1. Januar 1982, gegen 3 Uhr der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte und die ihm unbekannte Zeugin Kg auf der Straße. Auf die Frage des Angeklagten nach ihrem Namen antwortete sie wahrheitswidrig "Frieda". Sie und ihr inzwischen hinzugetretener Begleiter, der Nebenkläger Bü: brachen in ein schallendes Gelächter aus. Daraufhin gingen der Angeklagte und der Nebenkläger aufeinander zu und packten sich gegenseitig mit den Händen an den Schultern. Sie drehten sich auf der Straße im Kreise und trennten sich wieder. Nun ging der Nebenkläger zweimal auf den Angeklagten los. "Im Verlauf dieser Kontakte" stach der Angeklagte dem Nebenkläger ein von ihm mitgeführtes Messer 8 cm tief in den Bauch. Hierdurch wurden die Bauchdecke des Nebenklägers durchdrungen sowie dessen Magen und Leber verletzt. Nach Auffassung der Strafkammer kommt eine Bestrafung wegen versuchten Totschlags oder wegen Körperverletzung nicht in Betracht, weil zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, daß er sich in einer Notwehrlage befunden habe, deren Grenzen er unwiderlegbar aus den in § 33 StGB genannten Gründen der Verwirrung und Furcht überschritten habe.
-L-
2. Das Landgericht hat seine tatrichterliche Überzeugu nicht in einer Weise dargelegt, die dem Senat eine Überprüfung des Urteils daraufhin ermöglicht, ob es von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Das stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar.
Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahm daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden hat. Straffreiheit wegen Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB setzt voraus, daß der Angeklagte in eine echte Notwehrlage geraten war oder dies jedenfalls nicht auszuschließen ist. Befand sich der Angeklagte dagegen nur in einer vermeintlichen Notwehrlage und irrte er sich aufgrund einer auf tatsächlichem Gebiet liegenden falschen Einschätzung bestimmter Tatumstände über die Stärke des Angriffs oder über das Maß der Erforderlichkeit der Abwehr und ging er deshalb in seiner vermeintlichen Verteidigung übermäßig weit, so kommt jedenfalls eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht (vgl. BGH NJW 1968, 1885; BGH, Urteil vom 25. 2. 1975 - 1 558/74).
Erst wenn der Tatrichter bei Ausschöpfung aller verfüt baren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, daß lediglich eine vermeintliche Notwehrlage vorlag, ist bezüglich der Annahme einer echten Notwehrlage Raum für die Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Es wäre daher erforderlich gewesen, die für und gegen eine echte Notwehrlage sprechenden tatsächlichen Umstände im einzelnen zu erörtern und rechtsfehlerfrei zu würdigen. Das läßt das angefochtene Urteil vermissen. Der Senat vermag auch
nicht zu erkennen, welchen Tathergang die Kammer als Notwehrlage gewertet und nicht auszuschließen vermocht hat. Die von ihr getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und zum Teil widersprüchlich.
Darauf, daß der Angeklagte Anlaß und Art der Auseinandersetzung verkannt hat, deutet die vom Landgericht in Betracht gezogene, aber nicht näher erläuterte und auch nicht durch Tatsachen belegte Sachverhaltsalternative hin, er habe aus alkohol- und situationsbedingter Verwirrung und Furcht keine andere Möglichkeit der Verteidigung gesehen (UA S. 5).
Bei der Schilderung des erwiesenen Sachverhalts geht das Landgericht anscheinend davon aus, daß Angeklagter und Nebenkläger gleichzeitig aufeinander zugingen und sich gegenseitig an den Schultern packten (UA S. 5), während die Zeugin Kg, auf deren Bekundung sich das Landgericht bei der Feststellung des äußeren Geschehensablaufs stützt, ausgesagt hat, daß der Nebenkläger den Angeklagten zuerst an den Schultern gepackt hat (UA S. 8). |
Unerörtert 1äßt die Strafkammer, ob der Angeklagte " während der Dreherei zur Straßenmitte" (UA S, 5) oder nachher oder überhaupt nicht von dem Nebenkläger geschlagen worden ist. Sie teilt hierzu weder die Einlassung des Angeklagten noch die Aussage des Nebenklägers mit.
Die Kammer trifft auch keine eigenen Feststellungen zu dem zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten bestehenden Kräfteverhältnis, etwa hinsichtlich Größe, Körperkraft oder unterschiedlichenm Alkoholisierungsgrad, sondern gibt lediglich die Einlassung des Angeklagten wieder, der Nebenkläger sei ihm körperlich überlegen gewesen (UA S, 5, 6, 7).
Nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sind folgende Urteilsausführungen: Die Zeugin Kg habe bekundet, der Nebenkläger sei, nachdem sich die beiden voneinander gelöst hätten, noch zweimal auf den Angeklagten losgegangen; sie habe nichts dazu aussagen können, wann der Angeklagte zugestochen habe; den Vorgang habe sie nicht gesehen (UA S, 8). An anderer Stelle des Urteils heißt es dagegen (UA S. 6): Die Zeugin Kl habe bekundet, sie habe den Nebenkläger, als er zum erstenmal nach dem Gedrehe auf den Angeklagten losgegangen sei, zurückgezogen und bei der Gelegenheit habe sie erstmals von ihm gehört, daß er gestochen worden sei. Ist diese Äußerung der vom Landgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugin richtig, so steht jedenfalls aufgrund ihrer Aussage fest, daß der Angeklagte den Nebenkläger bereits gestochen hatte, als dieser zum zweitenmal auf den Angeklagten losgegangen ist. Insoweit hat die Zeugin also durchaus Angaben zum Zeitpunkt des Zustechens machen können.
/T
Das Urteil verhält sich auch nicht dazu, was sich zugetragen hat, als der Nebenkläger zum zweitenmal auf den Angeklagten losging. Die Strafkammer erörtert nicht, ob der Angeklagte daraufhin mit dem Wort "Entschuldigung" geflohen ist oder ob ihn der Nebenkläger trotz der Stichverletzung noch tätlich angegriffen hat und wie ggf. die Auseinandersetzung beendet worden ist. Auch dies ist bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung aller Umstände des Tatgeschehens nicht von vornherein ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte in eine tatsächliche oder nur vermeintliche Notwehrlage geraten war.
Schmidt Laufhütte Dr. Gribbohm
Zschockelt Kutzer