Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 07.06.1983 – 5 StR 314/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 5 StR 314/83 59
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kfz.-Mechaniker Klaus Dieter W EB
aus Su, geboren am MuHHEEEEEEEES 1956 in BEE,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges
2 - 67
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag -des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1983 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten WO wird
3.
das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24, Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben:
a) soweit der Angeklagte WB nach II, 2, 3 und 6 der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Firma HAM, des Autohauses St@- MB und der Firma Autohaus KÜEEM verurteilt worden ist;
b) im Gesamtstrafenausspruch gegen den Angeklag-
ten WEB.
Die weitergehende Revision des Angeklagten W-BEE wira nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten WEB wegen Betruges zum Nachteil der Firma HOP hat keinen Bestand, weil nicht festgestellt ist, daß die Hingabe des ungedeckten Überweisungsscheins für den Schaden des Vermieters des Personenkraftwagens ursächlich war. Daß der Angeklagte, nachdem er die Leistung des Vermieters erhalten hatte, ohne die Täuschung hätte bar zahlen können, liegt fern (vgl. dazu BGH in Strafverteidiger 1983 S. 63). In den Fällen II, 3 und 6 (Betrug zum Nachteil der Autohäuser St und KU) ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und daß die Unternehmen einen Schaden erlitten haben.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel