Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 07.06.1983 – 1 StR 335/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

i StR 8 BESCHLUSS H. Ä

in der Strafsache gegen

Walter K ED aus Am, geboren am wB. GE 1955 in Dein (CSR), zur Zeit

in Haft,

wegen Betrugs

55

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3 auf dessen Antrag - am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 1982 im Ausspruch beider Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat aus der Strafe, die es wegen des Betrugs zum Nachteil der Firma WeiiEBB-Möbe1 verhängt hat (ein Jahr Freiheitsstrafe), und der Strafe, die das Amtsgericht Kaufbeuren am 2. September 1980 wegen Unterhaltspflichtverletzung gegen den Angeklagten festgesetzt hatte (drei Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung), deshaib eine Gesamtstrafe gebildet, weil der Betrug mit der Bestellung der Möbel am 21. August 41980 vollendet gewesen sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei Bestellung der Möbel war Auslieferung gegen Barzahlung vereinbart worden. In solchem

Fall erleidet der Getäuschte regelmäßig beim Vertragsschluß noch keinen Schaden, weil er dessen Eintritt dadurch, daß er auf Abwicklung Zug um Zug besteht,

ohne weiteres abwenden kann (BGH, Beschluß vom 4.12.1974 - 2 StR 95/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196; Urteil vom 25.8.1982 - 3 StR 247/82 - bei Holtz MDR 1985, 90; Beschluß vom 2.3.1983 - 3 StR 7/83 Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 223). Warum im vorliegenden Fall anderes gelten

soll, machen die Ausführungen des Landgerichts (insbesondere UA S. 13) nicht deutlich. Die Feststellungen ergeben vielmehr, daß die Tat erst vollendet war, als

die Möbel gegen Hingabe eines ungedeckten Schecks ausgeliefert wurden; das war am 20. Oktober 1980.

Damit entfallen die Voraussetzungen zur Bildung der erkannten Gesamtstrafe, weil der Betrug erst nach dem Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Kaufb>uren vom 2. September 1980 begangen, jedenfalls vollendet wurde. Ob im Vertragsabschluß ein versuchter Betrug zu sehen ist, kann dahinstehen.

Der Angeklagte kann durch die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil benachteiligt sein, weil nunmehr eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die sich aus der Strafe wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Wei - WEER-Möbel und den Einzelstrafen zusammensetzt, über die das Landgericht im angefochtenen Urteil als Berufungsinstanz entschieden hat, nämlich wegen Betrugs (ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit September 1980 bis Jahresende 1980) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (neun Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit 18. August 1980 bis 24. Juli 1981).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/1-str-335-83#rd_7

Werden diese drei Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, so ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte dadurch besser steht, als dies bei der erfolgten Gesamtstrafenbildung der Fall ist. Bliebe es beim angefochtenen Urteil, so hätte der Angeklagte zwei Gesamtstrafen von einem Jahr einem Monat und einem Jahr acht Monaten zu verbüßen, insgesamt also zwei Jahre neun Monate. Diese Zeit könnte sich verkürzen, wenn die gegen den Angeklagten verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe des Amtsgerichts Kaufbeuren in Höhe von drei Monaten bestehen bleibt und eine Gesamtstrafe aus den zwei Einzelstrafen wegen Betrugs von einem Jahr vier Monaten und einem Jahr sowie der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von neun Monaten gebildet wird.

Deshalb ist über die Gesamtstrafenbildung neu zu entscheiden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auch die Bemessung der Einzelstrafe wegen Betrugs

zum Nachteil der Firma WEEENEEEB-Möbel wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

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