Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.06.1983 – 2 StR 265/83

2. Strafsenat

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AZ

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 265/83 BESCHLUSS 3.6.

in der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Edwin S Ep zus CB o- KOMM. geboren sn amm 1557 in SE.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

HE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 3. Juni 1983 einstimmig beschlossen:

I,

Il.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, in den Gesamtstrafenaussprüchen und

im Ausspruch über die Anrechnung von Untersuchungs- und Strafhaft mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung

wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und den Einzel-

strafaussprüchen gilt. Dagegen können die beiden Gesamt-

strafenaussprüche nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die erste setzt sich aus den Einzelstrafen für die Fälle II 4, 6, 7, 19, 23 der Urteilsgründe und aus denjenigen Einzelstrafen zusammen, auf die das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Juni 1979 erkennt hat. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe umfaßt die Binzelstrafen für die Fälle II 25 bis 36 der Urteilsgründe und die Einzelstrafe im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 1981. Bei dieser Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht jedoch übersehen, daß die der Einzelstrafe aus dem letztgenannten Urteil zugrundeliegende Straftat bereits im Februar 1979, also

HE

vor Erlaß des vom Landgericht Mönchengladbach am 7. Jani 1979 verkündeten Urteils begangen war. Deshalb hätte in die erste der beiden Gesamtstrafen auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 1981 einbezogen werden müssen, so daß die zweite Gesamtstrafe lediglich aus den für die Fälle II 25 bis 36 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zu bilden gewesen wäre. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dieser Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Demgemäß sind die Gesamtstrafenaussprüche aufzuheben. Dies bedingt zugleich den Wegfall des Ausspruchs über die Anrechnung der bereits vollzogenen Untersuchungs- und Strafhaft.

Richter am BGH Dr. Meyer ist

im Urlaub ortsabwesend und

kann deshalb nicht unterschreiben

-

Müller Müller Maier

Theune Niemöller