Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 01.06.1983 – 2 StR 215/83

2. Strafsenat

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AA BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 215/83 URTEIL 7.6. #23 in der Strafsache gegen

Klaus Helmut N EEE zu: CoD. geboren am EB 1952 in op.

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Wh dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mp aus

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte (En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung seiner Verurteilung. Zwar hat der Pflichtverteidizer die Revision nachträglich auf die Verurteilung weg=n Freiheitsberaubung "beschränkt". Die damit zugleich erklärte Teilrtlicknahme (hinsichtlich des sonstigen Teils der Verurteilung) ist jedoch unwirksam. Abgesehen davon, daß der Verteidiger zu der Teilrücknahme nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), ist der Schuldspruch wegen der tateinheitlichen Verknüpfung unteilbar.

Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung beruht auf einer unzureichenden Begründung.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten die fünf Tatbeteiligten den Plan gefaßt, den Zeugen de SB zu Hause unter Androhung von Waffengewalt auszurauben. Entsprechend ihrem Vorhaben luden sie die Beute, unter anderem zwei Fernsehgeräte und eine Stereoanlage sowie Verkaufsware aus dem Geschäftswagen des Zeugen in den vom Angeklagten zum Tatort gefahrenen Passat. Der Mitangeklagte LCD "hatte dann die Idee, den Geschädigten mitzunehmen, weil er es für zu unsicher hielt, ihn in der Wohnung zu lassen". Mit vorgehaltenen Waffen wurde de Sn von Li und BB zu seinem Auto gebracht, das vom Angeklagten gesteuert werden sollte.

Da dieser sich aber weigerte, den Wagen zu fahren, mußte ihn der Geschädigte schließlich selbst steuern, bewacht von LE und BB. Der Angeklagte benutzte wiederum den Passat.

Von den Tatbeteiligten sind nur Ip. BEE und der Angeklagte wegen (tateinheitlich begangener) Freiheitsberaubung verurteilt worden. Hinsichtlich des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, auch er sei insoweit Mittäter; denn er habe den Plan ICs gekannt, den Geschädigten zum Mitkommen zu zwingen, und dies jedenfalls billigend in Kauf genommen; zunächst habe er dessen Wagen fahren sollen, bis man sich entschlossen habe, daß de SB selbst sein Auto steuern sollte,

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Die Urteilsbegründung läßt nicht mit der erforderlichen Klarheit ersehen, worin nach der Ansicht des Landgerichts der Tatbeitrag des Angeklagten zu der Freiheitsberaubung bestanden haben soll. In Bezug auf diese Tat unterscheidet sich sein Verhalten nicht von dem der zwei Mitangeklagten, bei denen die Jugendkamnmer eine Beteiligung an der Freiheitsberaubung verneint hat. Der Angeklagte hat sich sogar geweigert, den Geschädigten in dessen Wagen fortzufahren. Mit diesem Umstand hätte sich das Landgericht bei der Beweiswürdigung wie auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Wertung auseinandersetzen müssen, zumal ihm besondere Bedeutung für den objektiven und den subjektiven Tatbestand zukommen konnte. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung kann danach nicht bestehen bleiben. Dies bedingt zugleich die Aufhebung seiner Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes.

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Müller Meyer Maier

Theune Niemöller